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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.05.2007
Aktenzeichen: VI B 158/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Zulassung der Revision, gleich ob sie durch das Finanzgericht oder auf Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesfinanzhof (BFH) erfolgt, ist nur aus den in § 115 Abs. 2 FGO abschließend geregelten Gründen möglich (vgl. nur Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 11). Wird die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO darlegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hiervon ist die Zulässigkeit der Beschwerde abhängig (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 25).

Im Streitfall hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen der gesetzlichen Zulassungsgründe für die Begründung der Beschwerde herangezogen. Er trägt lediglich vor, das angefochtene Urteil verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), weil unterschiedliche vertragliche Gestaltungen in Arbeitsverträgen betreffend die Gestellung von Firmenfahrzeugen zu einer abweichenden Besteuerung der privaten Nutzung führen könnten. Diese Ausführungen sind auch dann nicht ausreichend, wenn sie als Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu verstehen sein sollten. Denn die Rüge eines Verfassungsverstoßes ohne Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und ohne Darlegung des Interesses der Allgemeinheit an der Klärung einer bestimmten Rechtsfrage genügt nicht zur Darlegung eines Zulassungsgrundes (vgl. BFH-Beschluss vom 25. September 2002 IX B 19/02, BFH/NV 2003, 192; BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. April 2004 2 BvR 1894/02, Deutsche Steuer-Zeitung 2004, 459).

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