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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.10.2006
Aktenzeichen: VI B 16/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 35a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keine konkrete Rechtsfrage benannt, auf der die angefochtene Entscheidung beruht und deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts geboten wäre. Mit der Einlassung, zu der relativ jungen Vorschrift des § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergehe sehr viel widersprüchliche Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG), werden keine Gründe vorgetragen, welche die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung rechtfertigen (vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. November 2004 I B 43/04, BFH/NV 2005, 707, m.w.N.). Was die Rüge mangelnder Amtsermittlung betrifft, hat die bereits vor dem FG durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Klägerin nicht dargetan, welcher konkrete Beweisantrag übergangen wurde bzw. warum sich dem FG ohne einen solchen weitere Aufklärungsmaßnahmen hätten aufdrängen müssen und mit welchem entscheidungserheblichen Ergebnis danach zu rechnen gewesen wäre. Was eine vermeintliche Überraschungsentscheidung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis, Aufwendungen über haushaltsnahe Dienstleistungen zu belegen, bereits Gegenstand der Erörterung im behördlichen Vorverfahren und im Gerichtsverfahren war.

Ende der Entscheidung

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