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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.01.1999
Aktenzeichen: VI B 160/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) des finanzgerichtlichen Urteils zu verschiedenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise gerügt ist. Die behauptete Abweichung liegt jedenfalls nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat hinsichtlich der entscheidungserheblichen Frage, ob die Ehegatten dauernd getrennt leben, eine Würdigung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse vorgenommen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung und auch dem von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Divergenzentscheidung angesehenen BFH-Urteil vom 27. August 1971 VI R 206/68 (BFHE 104, 51, BStBl II 1972, 173). Wesentliche Bedeutung kommt nach diesem Urteil dem Umstand zu, daß die Eheleute trotz länger andauernder räumlicher Trennung die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft aufrechterhalten. Das FG hat dieses Merkmal in seiner Sachverhaltswürdigung verneint. Damit ist es jedoch nicht von dem BFH-Urteil abgewichen. Ebenso ist eine Abweichung von den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 15. Juni 1973 VI R 150/69 (BFHE 109, 363, BStBl II 1973, 640) nicht zu erkennen. Dem angefochtenen Urteil läßt sich ferner kein tragender Rechtssatz entnehmen, der mit abstrakten Rechtssätzen der übrigen von dem Kläger angeführten BFH-Entscheidungen unvereinbar wäre.

b) Soweit der Kläger vorträgt, das FG sei einem Beweisantrag zu Unrecht nicht gefolgt und habe dadurch den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, kann er sich bereits deshalb nicht mit Erfolg auf einen Verfahrensfehler berufen, weil es im Streitfall für die Sachverhaltswürdigung des FG auf die angebotenen Beweise nicht ankam.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

Ende der Entscheidung

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