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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.08.2004
Aktenzeichen: VI B 161/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 2
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Zwar kann eine zu Unrecht versagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begründen (vgl. etwa Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Januar 2002 IV B 32/01, BFH/NV 2002, 927, m.w.N.). Nach § 56 Abs. 2 FGO kommt eine Wiedereinsetzung jedoch nur dann in Betracht, wenn der betroffene Beteiligte innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses einen Wiedereinsetzungsantrag stellt und --ebenfalls innerhalb der Zwei-Wochen-Frist-- eine substantiierte und in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen vorlegt (BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2000 VI B 45/99, BFH/NV 2001, 468). Nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist dürfen nur noch solche Ausführungen berücksichtigt werden, die unklare Angaben erläutern oder unvollständige Angaben ergänzen (vgl. auch Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 56 FGO Tz. 21, m.w.N.). Die Zwei-Wochen-Frist beginnt zu laufen, sobald das Hindernis, durch das die Fristversäumnis verursacht wurde, wegfällt. Ist eine Klage ohne Wissen des Klägers verspätet eingegangen, fällt das Hindernis regelmäßig bereits dann weg, wenn der Kläger die Eingangsmitteilung des Gerichts erhält, spätestens jedoch dann, wenn dem Kläger ausdrücklich mitgeteilt worden ist, dass er die Frist versäumt hat (vgl. auch Tipke/Kruse, a.a.O., § 110 AO 1977 Tz. 88 und § 56 FGO Tz. 20).

Vor diesem Hintergrund hat das Finanzgericht (FG) im Streitfall zutreffend dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Da der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in seinem Schriftsatz vom 1. Juli 2002 auf die Verfristung der Klage ausdrücklich hingewiesen und der Kläger diesen Schriftsatz dem eigenen Vortrag zufolge am 13. Juli 2002 erhalten hat, lief von diesem Zeitpunkt an die Frist des § 56 Abs. 2 FGO. Selbst wenn man dem Kläger zugesteht, dass er dies aufgrund seines Gesundheitszustands nicht hätte erkennen können, begann der Fristlauf spätestens mit der Beauftragung eines sachkundigen Vertreters. Die vom Prozessbevollmächtigen des Klägers vorgelegte Vollmacht trägt das Datum des 15. Juli 2002. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätten rechtfertigen können, wurden jedoch erstmals mit Schriftsatz vom 28. August 2002 und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO hinreichend substantiiert und schlüssig vorgetragen.

Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers seinerseits nicht in der Lage gewesen wäre, die erforderliche Begründung rechtzeitig vorzulegen, wurde erstmals im Beschwerdeverfahren und damit ebenfalls verspätet vorgebracht. Zudem bewirkt die vom Prozessbevollmächtigten vorgetragene Notwendigkeit einer gründlichen Einarbeitung in die Problematik des Streitfalls weder eine Verlängerung der Frist des § 56 Abs. 2 FGO noch entschuldigt sie eine Fristversäumnis. Die Fristen der FGO gelten gleichermaßen für einfache und komplexe Sachverhalte (vgl. auch BFH-Beschluss vom 29. Juli 1991 III B 23/91, BFH/NV 1992, 315; ferner Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 110 AO 1977 Rz. 39a).

Im Übrigen ergeht dieser Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.

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