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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.11.2001
Aktenzeichen: VI B 167/00
Rechtsgebiete: ZPO, FGO, EStG, BGB, AO 1977


Vorschriften:

ZPO § 114
FGO § 142 Abs. 1
EStG § 64 Abs. 1
BGB § 818 Abs. 3
AO 1977 § 37 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter Prozesskostenhilfe (PKH), wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet sowie nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn hierfür bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Dies ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Juni 1995 IX B 168/94, BFH/NV 1996, 64). Hieran fehlt es im Streitfall.

Das Arbeitsamt -Familienkasse- (Familienkasse) hat die Kindergeldfestsetzung für das Kind ab Januar 1996 aufgehoben, da nach § 64 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gewährt wird und bei mehreren Berechtigten --wie im Streitfall-- an denjenigen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Dies ist im Streitfall der Kindesvater. Ob dem aufnehmenden Berechtigten das Sorgerecht zusteht, ist nicht entscheidend (BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2000 VI B 68/99, BFH/NV 2001, 441).

Da aufgrund der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung der rechtliche Grund für die Zahlung des Kindergeldes an die Antragstellerin weggefallen war, konnte die Familienkasse gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) das gezahlte Kindergeld zurückfordern (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Juni 2000 VI B 93/99, BFH/NV 2001, 33). Die Familienkasse hat es zu Recht abgelehnt, von einer Rückforderung abzusehen. Auf den Wegfall der Bereicherung i.S. des § 818 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Da diese Vorschrift oder deren Rechtsgedanken im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO 1977 keine Anwendung findet (BFH-Beschluss vom 28. März 2001 VI B 256/00, BFH/NV 2001, 1117). Der Verzicht auf Rückforderung im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der vorrangig Berechtigte bestätigt, dass an ihn das Kindergeld in voller Höhe von dem nicht mehr Berechtigten weitergeleitet wurde (BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 VI B 364/98, BFH/NV 1999, 1592). Dass eine entsprechende Erklärung im Streitfall abgegeben wurde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

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