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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.11.2003
Aktenzeichen: VI B 169/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76
FGO § 96
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist zu verwerfen. Sie ist unzulässig, da der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den behaupteten Verfahrensmangel nicht in einer der gesetzlichen Anforderung entsprechenden Weise dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Beim Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist eine konkrete und schlüssige Bezeichnung der Tatsachen erforderlich, die den behaupteten Verfahrensmangel ergeben (arg.e. § 120 Abs. 3 Nr. 2 b FGO, s. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. April 2003 I B 108/02, BFH/NV 2003, 1333).

Da in vielen Fällen auf die Beachtung verfahrensrechtlicher Vorschriften wirksam verzichtet werden kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), gehört nach ständiger Rechtsprechung zur ordnungsgemäßen Rüge eines Verfahrensfehlers auch der Vortrag, dass die Verletzung der betreffenden --verzichtbaren-- Verfahrensvorschrift ordnungsgemäß gerügt wurde, es sei denn, dass sich dies schon aus dem Urteil selbst oder den in Bezug genommenen Unterlagen (z.B. Sitzungsniederschrift) ergibt (z.B. BFH-Beschluss vom 26. Juni 2002 I B 96/01, BFH/NV 2002, 1469). Wird daher --wie im Streitfall-- die Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, das Finanzgericht (FG) habe verfahrensfehlerhaft Beweisanträge übergangen, gehört --jedenfalls, wenn der Beteiligte vor dem FG wie hier fachkundig vertreten war-- zur Darlegung i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO u.a., dass entweder die Nichterhebung des angebotenen Beweises bereits beim FG gerügt worden sei, oder weshalb die Rüge des Beschwerdeführers nicht möglich war (s. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 49, 50, § 120 Rz. 69, m.w.N.). Hierzu hat der Kläger indes nichts vorgetragen; insbesondere ergibt sich auch nicht aus der Protokollniederschrift zur mündlichen Verhandlung, dass die Verletzung der §§ 76 bzw. 96 FGO gerügt worden wäre.

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