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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.09.2003
Aktenzeichen: VI B 171/02
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Zulassungsgründe nicht schlüssig dargelegt worden sind. Dabei geht der Senat zugunsten der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) davon aus, dass sie nur zum Streitjahr 1995 die Zulassung der Revision begehren, weil das Finanzgericht (FG) der Klage zum Jahr 1996 stattgegeben hatte.

Die bloße Wiedergabe von Fundstellen finanzgerichtlicher Entscheidungen genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordere. Insbesondere haben die Kläger nicht erläutert, zu welchem Rechtssatz das FG von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist bzw. warum ohne eine solche Abweichung eine Entscheidung des BFH erforderlich sei. Eine derartige Erläuterung war umso angebrachter, als sich das FG hinsichtlich seiner Rechtsauffassung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung bezogen hatte.

Was die Fälligkeit der streitigen Tantiemen betrifft, berufen sich die Kläger darauf, die Fälligkeit sei durch eine Stundungsvereinbarung verschoben worden. Eine derartige Vereinbarung ist vom FG weder festgestellt noch sonst seiner Entscheidung zugrunde gelegt worden, abgesehen davon, dass eine spätere Stundungsvereinbarung eine zunächst eingetretene Fälligkeit nicht berührt zu haben brauchte. Hinsichtlich der Frage des Zuflusses hat das FG nicht auf die Liquidität der GmbH, sondern darauf abgestellt, ob diese zahlungsunfähig war. Letzteres hat das FG zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Tantiemen im Jahre 1995 verneint. Soweit die Kläger vorbringen, das FG habe wegen der eingereichten Statusentwicklung zu diesem Schluss nicht kommen dürfen, rügen sie lediglich die Einzelfallwürdigung des FG. Im Übrigen wird auch nicht deutlich, inwieweit die Zahlungsunfähigkeit einer GmbH dadurch berührt sein kann, dass eine Forderung, für die eine Rückstellung gebildet war, erfüllt wird.

Ende der Entscheidung

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