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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.05.2005
Aktenzeichen: VI B 189/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Es ist bereits zweifelhaft, ob in der Beschwerde ein Zulassungsgrund in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt ist (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Revision auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen ist und die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht vorliegen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N.). Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) herausgestellte Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt, dass die Beantwortung der Frage, ob die Zuwendung einer Reise durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasst ist oder sich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung des Arbeitgebers erweist, von den gesamten Umständen des Einzelfalls abhängt. Wie der Senat bereits entschieden hat, sind hierbei Begleitumstände wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 5. Mai 1994 VI R 55-56/92, BFHE 174, 425, BStBl II 1994, 771). Eine weitere Klärung dieser Frage ist nicht erforderlich und im Streitfall auch nicht zu erwarten.

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO). Das Finanzgericht (FG) ist bei seiner Entscheidung insbesondere nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen.

Auf der Grundlage der bereits angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das FG unter Einbeziehung und Abwägung der einzelnen Umstände des Streitfalls dahin erkannt, dass die von der Klägerin ihren Arbeitnehmern gewährten geldwerten Vorteile, die in der Zuwendung der für die Arbeitnehmer unentgeltlichen Reisen lagen, Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft hatten, und nicht als im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin zu bewerten waren. Ferner hat das FG die --von ihm letztlich verneinte-- Frage untersucht, ob den Reisen ein unmittelbarer beruflicher Anlass als sog. Dienstreise oder Fachstudienreise zugrunde lag.

Im Kern richtet sich der Vortrag der Klägerin, das FG habe die Grundsätze des BFH-Urteils vom 20. September 1985 VI R 120/82 (BFHE 144, 435, BStBl II 1985, 718) nicht beachtet, gegen die vom FG vorgenommene Würdigung des maßgeblichen Veranlassungszusammenhangs. Eine Abweichung in der Tatsachen- bzw. Sachverhaltswürdigung sowie diesbezüglicher Schlussfolgerungen begründet indessen --selbst wenn sie vorliegen sollte-- keine für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO erforderliche Abweichung in einer Rechtsfrage (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. August 1993 II B 175/92, BFH/NV 1994, 718; vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046, und vom 17. Juli 2003 VII B 93/02, BFH/NV 2004, 5; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 53).

Eine Divergenz zu dem BFH-Urteil vom 9. August 1996 VI R 88/93 (BFHE 181, 76, BStBl II 1997, 97) liegt ebenfalls nicht vor. Die Klägerin verkennt, dass im Streitfall eine Aufteilung zwischen Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse bereits deshalb ausscheidet, weil nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) die Zuwendung der Reisen nicht gemischt veranlasst war, sondern bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls insgesamt Entlohnungscharakter hatte.

3. Mit der Rüge, das FG habe das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 14. September 1994 (BStBl I 1994, 755) sowie des von der Klägerin mit den Reisen verfolgten Zwecks außer Acht gelassen und damit entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verfahrensfehlerhaft seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt, kann die Klägerin ebenfalls nicht durchdringen.

Mit dem Vortrag der Klägerin zu den Voraussetzungen, unter denen nach dem BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 755 unentgeltlich verschaffte Reisen bei Mitarbeitern von Reisebüros und Reiseveranstaltern nicht zum Arbeitslohn gehören, hat sich das FG auseinander gesetzt, indem es in seinem Urteil verschiedene, in dem BMF-Schreiben genannte Voraussetzungen für das Nichtvorliegen von Arbeitslohn im Streitfall verneint hat.

Auch die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) ist jedenfalls unbegründet. Das FG hat --wie die Ausführungen auf Bl. 4 und 7 bis 8 des Urteilsumdrucks zeigen-- das Vorbringen der Klägerin in seinem Urteil dargestellt und sich damit --soweit es auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung für seine Entscheidung erheblich war-- hinreichend auseinander gesetzt. Damit hat es den Anspruch der Klägerin auf Gehör (vgl. dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 1995 1 BvR 1463/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1996, 153, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 7. Oktober 2003 III B 5/03, BFH/NV 2004, 164, und vom 26. April 1995 I B 166/94, BFHE 177, 451, BStBl II 1995, 532, m.w.N.; Gräber/von Groll, a.a.O., § 96 Rz. 28) nicht verletzt.

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