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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.06.2006
Aktenzeichen: VI B 19/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 118 Abs. 2
FGO § 96 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung, mit der Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend gemacht werden, genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht (vgl. hierzu umfassend Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Tz. 39 ff., 58 ff., § 115 FGO Tz. 41 ff., 83 ff.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz. 25 ff., 31 ff., 48 ff.; § 115 Rz. 23 ff., 73 ff.).

Die Beschwerde der Kläger richtet sich gegen die tatrichterlichen Feststellungen und die daran anknüpfende rechtliche Wertung (§ 118 Abs. 2 FGO). Indessen sind die tatrichterliche Überzeugungsbildung, die Tatsachen- bzw. Sachverhaltswürdigung sowie Schlussfolgerungen tatsächlicher Art einer Nachprüfung durch den Bundesfinanzhof weitgehend entzogen. Die tatrichterliche Überzeugungsbildung der Vorinstanz (§ 96 Abs. 1 FGO) ist nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (ständige Rechtsprechung, Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 118 Tz. 87; Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rz. 30, m.w.N.). Solche Verstöße sind jedoch im Streitfall nicht erkennbar.

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