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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.10.1998
Aktenzeichen: VI B 192/98
Rechtsgebiete: EStG, AuslG, FGO, BKGG


Vorschriften:

EStG § 31 Abs. 3 Satz 3
EStG § 62 Abs. 1 und Abs. II Satz 1
AuslG § 30
ZPO § 114
FGO § 142 Abs. 1
BKGG § 1 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (Antrag-stellerin) und ihre beiden 1982 und 1986 geborenen Töchter reisten 1992 von Estland in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) ein. Sie stellte einen Antrag auf Gewährung von Asyl, über den noch nicht entschieden ist. Am 2. Februar 1996 beantragte sie, ihr für ihre beiden Töchter Kindergeld zu gewähren. In dem Antrag bezeichnete sie sich und ihre Kinder als staatenlos. Der Antragsgegner, Beklagte und Beschwerdegegner (das Arbeitsamt --Familienkasse--) lehnte den Antrag mit der Begründung ab, einem Ausländer stehe nach § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995, BGBl I, 1250) nur Kindergeld zu, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sei. Da die Antragstellerin lediglich im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sei, habe sie keinen Anspruch auf Kindergeld.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Antragstellerin mit der Begründung Klage erhoben, § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG verstoße gegen Art. 20, 28, 3 und 6 des Grundgesetzes (GG). Die Ausübung einer steuerpflichtigen Erwerbstätigkeit mit der damit verbundenen Verpflichtung, Abgaben an die Bundesanstalt für Arbeit zu leisten, müsse auch zum Bezug von Leistungen durch die Bundesanstalt (Familienkasse) berechtigen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge habe mit Bescheid vom 7. April 1994 bestätigt, daß sie nunmehr staatenlos sei. Inzwischen habe sie die Staatenlosigkeit auch durch eine Bescheinigung des Konsulats der Russischen Föderation nachgewiesen und eine Aufenthaltsbefugnis bis zum 17. Juli 1998 mit dem Vermerk der Staatenlosigkeit erhalten. Mit der formellen Auflösung der Sowjetunion sei auch ihre sowjetische Staatsangehörigkeit erloschen. Aus Art. 31 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechtstellung der Staatenlosen (StlÜbk) vom 28. September 1954 (verkündet mit Gesetz vom 12. April 1976, BGBl II 1976, 473) folge, daß zu erwarten sei, daß sie und ihre Kinder auf Dauer in der Bundesrepublik bleiben werden.

Ihren Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren wies das Finanzgericht (FG) mit dem angefochtenen Beschluß zurück. Die Antragstellerin sei nach § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht kindergeldberechtigt. Sie sei lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 des Ausländergesetzes. Das genüge nicht (Hinweis auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. August 1997 VI B 43/97, BFH/NV 1998, 169). § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht.

Mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH rügt die Antragstellerin, das FG habe die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Ablehnungsbescheid zu Unrecht verneint. Es habe einen Verfassungsverstoß u.a. mit der Erwägung abgelehnt, daß der Lebensunterhalt der Kinder der Antragstellerin jedenfalls im Notfall durch andere staatliche Leistungen gewährleistet sei, wenn sie kein Kindergeld beanspruchen könne. Dabei habe das FG nicht berücksichtigt, daß ihr nach einem Bescheid des Sozialamts ab 1. November 1996 keine Sozialhilfe mehr zustehe, weil sie nach ihrer Scheidung mit einem Lebenspartner zusammenlebe, der ihren Lebensunterhalt sicherstellen könne. Allerdings liege insoweit bestenfalls eine Wohngemeinschaft vor.

Die Antragstellerin beantragt, ihr in dem Verfahren für die Rechtsverfolgung PKH zu gewähren.

Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist begründet.

Das FG hat zu Unrecht die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage (§ 114 der Zivilprozeßordnung --ZPO-- i.V.m. § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) verneint. Zutreffend ist zunächst die Rechtsansicht des FG, daß nach § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung Ausländer nur Anspruch auf Kindergeld haben, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sind. Diese Voraussetzungen sind bei der Antragstellerin unbestritten nicht erfüllt. Wie der Senat in dem Beschluß in BFH/NV 1998, 169 überdies ausgeführt hat, bestehen bei summarischer Prüfung im Verfahren über die Gewährung von PKH keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG.

Das FG hat aber nicht ausreichend berücksichtigt, daß die Antragstellerin nach ihrem Vortrag vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als Staatenlose anerkannt worden ist. Staatenlosen, die aufgrund des StlÜbk als solche anerkannt sind, soll nach Tz. 62.3.2 der Dienstanweisung zur Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG, BStBl I 1998, 386) Kindergeld zustehen, weil sie nach dem Übereinkommen Deutschen gleichgestellt sind, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Es ist allerdings zweifelhaft, ob die Ausführungen in der DA-FamEStG zutreffen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat im Urteil vom 3. Dezember 1996 10 RKg 8/96 --Sozialrecht 3-5870, § 1 Nr. 12 zu § 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) - der Vorläufervorschrift des § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG-- entschieden, ein Staatenloser, der die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 BKGG nicht erfülle, habe nicht bereits aufgrund des StlÜbk Anspruch auf Kindergeld. Das BSG stützt seine Rechtsansichten auf Art. 24 Abs. 1 Buchst. b ii StlÜbk, wonach die Gleichbehandlung von Staatenlosen aufgrund des Übereinkommens nicht für Leistungen oder Leistungsteile gilt, die ausschließlich aus öffentlichen Mitteln bestritten werden. Zu diesen Leistungen rechnet nach der Entscheidung des BSG auch das Kindergeld nach dem BKGG. Ob die Entscheidung des BSG nach der Neuregelung des Famlienleistungsausgleichs durch das Jahressteuergesetz 1996 noch zutrifft, ist zweifelhaft und bedarf der Klärung im Hauptsachverfahren. Das Kindergeld nach § 62 EStG 1996 wird zwar nach wie vor aus öffentlichen Mitteln gewährt. Wie sich aus § 31 Satz 3 EStG ergibt, wird das Kindergeld jedoch nach der Neuregelung durch das EStG "als Steuervergütung" gezahlt. Es dient nach § 31 Satz 1 EStG 1996 der "steuerlichen" Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes und daneben --soweit es der Freistellung, wie bei der Klägerin, nicht bedarf, weil sie keine Einkommensteuer zahlt-- der Förderung der Familie (§ 31 Satz 2 EStG). Sieht man die Kindergeldvorschriften des EStG 1996 (auch) als Steuerentlastungsvorschrift an (vgl. dazu Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 31 EStG Rdnr. 30), so könnte nunmehr Art. 29 StlÜbk eingreifen. Danach erheben die Vertragsstaaten von den Staatenlosen keine anderen oder höheren Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben gleich welcher Art oder Bezeichnung, als von ihren Staatsangehörigen unter entsprechenden Voraussetzungen jetzt oder künftig erhoben werden. Im Hauptsacheverfahren ist zu klären, ob (auch oder nur) Art. 29 StlÜbk auf Kindergeldzahlungen nach neuem Recht anwendbar ist und --bejahendenfalls-- ob diese Vorschrift Vorrang vor der vom BSG herangezogenen Bestimmung des Art. 24 Abs. 1 Buchst. b ii StlÜbk hat.

In tatsächlicher Hinsicht muß im Hauptsacheverfahren zunächst festgestellt werden, ob die Antragstellerin für den maßgebenden Zahlungszeitraum als Staatenlose anerkannt ist oder ob sie nach Auflösung der Sowjetunion eine Staatsangehörigkeit besitzt oder besessen hat.

Die Sache wird an das FG zurückverwiesen, damit dieses Feststellungen darüber trifft, ob der Antragstellerin PKH auch nach ihren persönlichen Verhältnissen zu gewähren ist.

Falls die Antragstellerin in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, ist zu prüfen, ob und inwieweit das Einkommen ihres Lebensgefährten zu berücksichtigen ist.



Ende der Entscheidung

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