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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.04.2002
Aktenzeichen: VI B 20/02
Rechtsgebiete: AO 1977


Vorschriften:

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) hat keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von einem abstrakten Rechtssatz abweicht, den der Bundesfinanzhof (BFH) in den vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) genannten Entscheidungen aufgestellt hat. Das FG ist davon ausgegangen, dass der Kläger die Beweis- und Feststellungslast dafür trägt, seinen PKW in dem von ihm behaupteten Umfang für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt zu haben. Zwar ist es grundsätzlich Sache des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), die zuungunsten des Steuerpflichtigen wirkenden Änderungsvoraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) nachzuweisen, dies gilt jedoch nach den vom FA zutreffend angeführten Entscheidungen des BFH dann nicht, wenn der Steuerpflichtige --schuldhaft und vorwerfbar-- den zu ändernden Steuerbescheid durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat. Diesem Rechtssatz entspricht das vorinstanzliche Urteil. Im Streitfall hat das FG die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger die vom FA nachfolgend geänderten Steuerbescheide 1989 bis 1993, in denen es Aufwendungen des Klägers für 230 Fahrten je Jahr zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt hatte, schuldhaft und vorwerfbar durch unrichtige Angaben erwirkt hat. Insoweit hat das FG ausgeführt, es habe die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger in den Streitjahren sowohl mit dem PKW als auch mit der Bahn zur Arbeitsstätte nach Kassel gefahren sei. Damit hat das FG die Überzeugung gewonnen, der Kläger habe schuldhaft und vorwerfbar in den Einkommensteuererklärungen 1989 bis 1993 der Wahrheit zuwider erklärt, jeweils 230 Fahrten mit dem PKW zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchgeführt zu haben. Auf der Grundlage dieser Überzeugung hat das FG dem Kläger zutreffend die Feststellungslast dafür auferlegt, mehr Fahrten als die vom FA im Einspruchsbescheid anerkannten mit dem PKW zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchgeführt zu haben.

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