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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.01.2001
Aktenzeichen: VI B 200/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rügt, das Finanzgericht (FG) habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, einen Zeugen zu der Frage zu hören, wann sie die Klageschrift per Fax abgesendet habe, ist ein Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß dargelegt. Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde das Unterlassen einer Beweiserhebung als Verfahrensmangel gerügt, so muss dargelegt werden, zu welchem Ergebnis die vermisste Aufklärung voraussichtlich geführt hätte, sowie, dass der Beschwerdeführer in der ersten Instanz einen förmlichen Beweisantrag gestellt hat oder weshalb ihm dies nicht möglich war. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, warum sie nicht einen entsprechenden Beweisantrag dahin gestellt hat, ein Zeuge könne bekunden, dass er bei der Absendung des Fax mit der Klageschrift zugegen gewesen sei und dass er die Absendung des Fax mit einer elektronisch eingestellten Uhr kontrolliert habe. Weder aus den Schriftsätzen der Klägerin im Klageverfahren noch aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ergibt sich ein entsprechender Tatsachenvortrag. Da sie in der mündlichen Verhandlung mit dem erst im Beschwerdeverfahren als Zeugen benannten S als Beistand erschienen war, wäre ihr es auch zuzumuten gewesen, spätestens in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen.

Soweit die Klägerin als grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage bezeichnet, ob das FG das ordnungsgemäße Funktionieren des Fax-Empfangsgeräts von Amts wegen hätte überprüfen müssen, ist die Rüge unbegründet. Das FG verletzt seine von Amts wegen bestehende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nur dann, wenn sich --von seinem Rechtsstandpunkt aus-- eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Im Streitfall bestand für das FG kein Anlass, von Amts wegen zu überprüfen, ob Telefax-Geräte im Allgemeinen und das Empfangsgerät des FG im Besonderen den Zeitpunkt des Empfangs minutengenau angeben können. Ohne besondere Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Zeitangaben des Empfangsprotokolls eines Telefax-Gerätes zutreffend sind. Die Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit, entsprechende Zweifel zu äußern und durch Sachvortrag die Zweifel zu begründen. Eine Amtspflicht des FG, von sich aus eine solche Prüfung vorzunehmen, besteht jedenfalls nicht.



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