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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.10.2001
Aktenzeichen: VI B 201/01
Rechtsgebiete: BGB, GKG


Vorschriften:

BGB § 1896
BGB § 1903
GKG § 8 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) steht nach Mitteilung des Amtsgerichts --Vormundschaftsgericht-- in einem Betreuungsverhältnis nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Da kein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB betreffend gerichtliche Angelegenheiten angeordnet ist, war der Kläger durch die Betreuung nicht gehindert, Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.

Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.

Von der Erhebung der Kosten wird nach § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes abgesehen.

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