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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.10.1998
Aktenzeichen: VI B 202/97
Rechtsgebiete: FGO, GKG


Vorschriften:

FGO § 107
FGO § 128 Abs. 1 und Abs. 4
FGO § 109
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Finanzgericht (FG) hatte zunächst die Kosten des Klageverfahrens dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu 1/3, dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zu 2/3 auferlegt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Auf Antrag des FA vom 1. September 1997 berichtigte das FG seine Kostenentscheidung mit dem angefochtenen Beschluß dahin, daß der Kläger 65 v.H., das FA 35 v.H. der Verfahrenskosten zu tragen haben. Das FG stützte seinen Berichtigungsbeschluß auf § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO). In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses heißt es, daß gegen diesen Beschluß den Beteiligten die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) zustehe.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Berichtigung der Kostenentscheidung. Die Voraussetzungen des § 107 FGO --offenbare Unrichtigkeit-- hätten nicht vorgelegen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den angefochtenen Berichtigungsbeschluß aufzuheben.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 128 Abs. 4 FGO ist in Streitigkeit über Kosten die Beschwerde abweichend von § 128 Abs. 1 FGO nicht gegeben. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses, nach der die Beschwerde zulässig sein soll, ist unrichtig. Die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung führt jedoch nicht dazu, daß das unzutreffenderweise als gegeben bezeichnete Rechtsmittel statthaft wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. November 1993 VIII B 112/93, BFH/NV 1994, 571; vom 21. Januar 1998 III S 11/56, BFH/NV 1998, 733; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 55 Anm. 27, m.w.N.).

Auch die Voraussetzungen für eine sog. außerordentliche Beschwerde liegen nicht vor. Eine solche Beschwerde ist gegen Kostenentscheidungen nur statthaft, wenn die angefochtene Entscheidung unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (BFH-Beschluß vom 20. Oktober 1997 VI B 244/95, BFH/NV 1998, 485). Schwerwiegende Verfahrensverstöße sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Das FA hat seinen Berichtigungsbeschluß auf § 107 FGO gestützt, der auch auf die Berichtigung von Beschlüssen anzuwenden ist (BFH-Beschluß vom 16. Januar 1995 X B 142/94, BFH/NV 1995, 819 betreffend § 109 FGO; Gräber/Ruban, a.a.O., § 132 Anm. 3 a.E.). Ob das FG dabei zu Recht davon ausgegangen ist, daß eine offenbare Unrichtigkeit vorgelegen habe, kann dahinstehen. Denn jedenfalls beruht seine Rechtsauffassung nicht auf sachfremden oder willkürlichen Erwägungen, die zu einem schweren Verfahrensverstoß führen könnten. Das FG ist --auf der Grundlage der Berechnung des FA im Schriftsatz vom 1. September 1997-- davon ausgegangen, daß seine ursprüngliche Kostenentscheidung im Beschluß vom 18. Juli 1997 eindeutig falsch und deshalb gemäß § 107 FGO richtig zu stellen war. Das ist jedenfalls vertretbar und damit nicht willkürlich.

Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht zu erheben. Die Voraussetzung ist regelmäßig gegeben, wenn in einer Rechtsmittelbelehrung ein unstatthaftes Rechtsmittel als gegeben bezeichnet wird und der Rechtsmittelführer dadurch veranlaßt wird, ein unzulässiges Rechtsmittel einzulegen (vgl. BFH-Beschluß vom 18. März 1991 V B 41/91, BFH/NV 1992, 128).



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