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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.02.2003
Aktenzeichen: VI B 21/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen das vor dem 1. Januar 2001 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757). Sie ist zu verneinen, da die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

Wird --wie hier-- die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision darauf gestützt, dass das FG seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt habe, ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. September 2000 V B 128/00, BFH/NV 2001, 323, m.w.N.) u.a. auszuführen, weshalb der Beschwerdeführer --wenn er wie hier durch einen fachkundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war-- in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich auf der von ihm angeregten Beweiserhebung bestanden hat. Denn da die Beteiligten auf eine nach § 76 FGO genügende Sachaufklärung verzichten können, muss der Beschwerdeführer darlegen, dass er die nach seiner Ansicht unzulängliche Sachaufklärung vor dem FG gerügt hat oder dass ihm eine solche Rüge nicht möglich war (z.B. BFH-Beschluss vom 26. September 1996 V B 39/96, BFH/NV 1997, 352). Ausführungen hierzu enthält die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer nicht. Insbesondere nehmen diese nicht dazu Stellung, weshalb ihr Prozessvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 1999 zwar auf den früher gestellten Beweisantrag verzichtet hat, die Steuerpflichtigen in dem von einem anderen Finanzamt entschiedenen Vergleichsfall als Zeugen zu vernehmen, aber andererseits die unterbliebene Beiziehung der Steuerakten dieses Falles nicht gerügt bzw. keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat.

Ende der Entscheidung

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