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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.08.1998
Aktenzeichen: VI B 21/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BKGG, EStG, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 142
ZPO § 114
BKGG § 27
EStG § 63 Abs. 1 Satz 3
AO 1977 § 8
AO 1977 § 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine türkische Staatsangehörige, besitzt eine unbeschränkte Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland. Sie ist als Arbeitnehmerin bei einer Krankenkasse (Beklagte) beschäftigt. Ihr im Oktober 1978 im Inland geborener Sohn T lebte seit Ende 1990 bei den Großeltern in der Türkei und besuchte dort die höhere Schule bis zum Abschluß im Januar 1996. Während der Schulferien hielt er sich bei seinen Eltern in Deutschland auf. Vom 2. Juli bis zum 13. August 1996 war er in Deutschland, anschließend für kurze Zeit in der Türkei. Seit November 1996 lebt er ständig in Deutschland, wo er ein Studium aufgenommen hat.

Die Antragstellerin bezog für T ursprünglich sog. Vertragskindergeld nach dem Deutsch-Türkischen Abkommen über Soziale Sicherheit vom 30. April 1964 (BGBl II 1965, 1169, zuletzt i.d.F. vom 18. Februar 1987, BGBl II 1987, 188) in Höhe von 25 DM monatlich (vgl. dazu Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 66 EStG Anm. 11). Aufgrund ihrer Mitteilung, daß T ab 15. November 1996 in ihrem Haushalt wohnen werde, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Februar 1997 das Kindergeld für T mit Wirkung ab 1. November 1996 auf 200 DM monatlich fest.

Hiergegen hat die Antragstellerin nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben, mit der sie begehrt, für T Kindergeld gemäß den gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ab 1. Januar 1993 zu gewähren. Die von der Antragstellerin für das Klageverfahren beantragte Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) hat das Finanzgericht (FG) mit der Begründung abgelehnt, die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für Kindergeldansprüche betreffend die Zeit vor dem 1. Januar 1996 sei der Finanzrechtsweg nicht gegeben. Im übrigen habe nach der maßgebenden steuerrechtlichen Systematik T weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt.

Mit der gegen die Ablehnung der PKH erhobenen Beschwerde trägt die Antragstellerin vor, beim Kindergeld handele es sich auch nach der Neuregelung um eine Sozialleistung des Staates. Es könne nicht sein, daß eine rechtlich relevante Frage allein durch einen Wechsel in der gerichtlichen Zuständigkeit anders beurteilt werde als zuvor. Das Bundessozialgericht (BSG) sehe es --für die Frage des Wohnsitzes-- als ausreichend an, daß der Auslandsaufenthalt von vornherein zeitlich begrenzt war und das Kind ausländischer Eltern nach wie vor ein Zimmer in der elterlichen Wohnung hatte (Urteil vom 30. September 1996 10 Rkg 29/95, SozR 3-5870 § 2 Nr. 33). Für die Wohnsitzbegründung habe es genügt, daß der Sohn der Antragstellerin regelmäßig in den Ferien bei seinen Eltern gewesen sei.

Die Antragstellerin beantragt, ihr unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses PKH zu gewähren.

Die Beklagte tritt der Beschwerde entgegen.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Das FG hat zutreffend dargelegt, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung). Auch aus dem Vortrag der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ergibt sich nichts anderes.

1. Soweit die Antragstellerin die Gewährung von Kindergeld nach den allgemeinen Bestimmungen für die Zeit bis zum Ende des Jahres 1995 begehrt, ist die Klage unzulässig, da für dieses Klageziel der Finanzrechtsweg nicht gegeben ist. Rechtsgrundlage der Ansprüche auf Kindergeld, die vor der zum 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Neuregelung des Familienleistungsausgleichs entstanden sind, ist das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in seiner jeweils geltenden Fassung. In Angelegenheiten dieses Gesetzes ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet (§ 27 BKGG). Für das Klageverfahren kann es deshalb dahingestellt bleiben, ob der Antragstellerin Kindergeldansprüche in der geltend gemachten Höhe zustehen und ob die Voraussetzungen für eine Änderung der bereits vorliegenden --bestandskräftigen-- Bescheide erfüllt sind.

2. Bei summarischer Prüfung (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 142 Anm. 7) fehlt der Klage die hinreichende Erfolgsaussicht auch hinsichtlich des Kindergeldes für die Monate Januar bis Oktober 1996. In dieser Zeit hielt sich der Sohn der Antragstellerin --mit einer Unterbrechung von sechs Wochen-- in seinem Heimatland auf, nachdem er bereits im Dezember 1990 in die Türkei verzogen war. Die Würdigung der Vorinstanz, daß T weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte und daß daher der Antragstellerin Kindergeld nicht nach den allgemeinen Bestimmungen (§ 63 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes), sondern lediglich in geminderter Höhe aufgrund des Deutsch-Türkischen Sozialabkommens zugestanden habe, ist nicht zu beanstanden.

a) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 8 der Abgabenordnung --AO 1977--). Das FG hat diese Vorschrift unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 22. April 1994 III R 22/92, BFHE 174, 523, BStBl II 1994, 887) dahin ausgelegt, daß ein ausländisches Kind, das im Heimatland bei Verwandten untergebracht ist, dort die Schule besucht und sich nur während der Schulferien in der Wohnung seiner Eltern im Inland aufhält, bei diesen keinen Wohnsitz unterhält. Der Senat schließt sich dem an. Auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO 1977) hatte T nicht im Inland (vgl. FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, Urteil vom 26. Februar 1988 IX K 146/87, Entscheidungen der Finanzgerichte 1988, 418).

b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht der angefochtene Beschluß nicht in Widerspruch zu den im Sozialrecht geltenden Rechtsgrundsätzen. Die für den Streitfall maßgebende Begriffsbestimmung des Wohnsitzes gemäß § 8 AO 1977 stimmt wörtlich mit der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch überein, die für das Kindergeldrecht bis 1995 Anwendung fand und demgemäß auch in dem von der Antragstellerin zitierten Urteil des BSG (SozR 3-5870 § 2 Nr. 33) herangezogen wurde. Auf diese Entscheidung kann die Antragstellerin sich jedoch bereits deshalb nicht berufen, weil der zugrundeliegende Sachverhalt sich wesentlich von dem vorliegenden Streitfall unterscheidet. Während in dem vom BSG entschiedenen Fall das Kind weniger als drei Jahre in einem türkischen Internat verbrachte und der Auslandsaufenthalt zeitlich von vornherein begrenzt war, lebte der Sohn der Antragstellerin sechs Jahre bei seinen Großeltern in der Türkei. Darüber hinaus war offenbar ursprünglich ein noch längerer Aufenthalt beabsichtigt, da nach Aussage der Antragstellerin vom 22. April 1996 ihr Sohn im September 1996 ein Studium in der Türkei beginnen sollte.

Ende der Entscheidung

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