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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 05.11.2001
Aktenzeichen: VI B 219/00
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 8
FGO § 115
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Rüge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), die Vorentscheidung weiche von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH) ab, ist unbegründet. An die Stelle der Divergenz als Zulassungsgrund ist infolge des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) mit Wirkung ab 2001 das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung getreten (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Voraussetzung dafür ist, dass Unterschiede in der Rechtsprechung über Fragen des revisiblen Rechts bestehen (vgl. Beermann in Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2001, 155, 159).

Dies trifft hinsichtlich der im Streitfall entscheidungserheblichen Rechtsfrage, wie der Begriff des Wohnsitzes im steuerrechtlichen Sinne zu definieren ist, nicht zu. Das Finanzgericht (FG) ist ebenso wie der BFH in den als Divergenzentscheidungen bezeichneten Urteilen vom 23. November 1988 II R 139/87 (BFHE 155, 29, BStBl II 1989, 182) und vom 22. April 1994 III R 22/92 (BFHE 174, 523, BStBl II 1994, 887) davon ausgegangen, dass der Wohnsitzbegriff nach § 8 der Abgabenordnung (AO 1977) an die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse und nicht an subjektive Momente wie den rechtsgeschäftlichen Willen des Berechtigten anknüpft. Im Einklang mit den genannten Entscheidungen des BFH steht auch der Hinweis des FG auf das Zeitmoment des Wohnsitzes. Dieses erfordert, dass der Steuerpflichtige über Räumlichkeiten verfügt, die ihm dadurch als Bleibe dienen, dass er sie ständig oder doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit benutzt. Hierzu hat das FG ausgeführt, dass der Sohn des Klägers sich nicht regelmäßig in der Wohnung aufhalte; der Kläger habe zwar vorgetragen, dass er mehrmals im Jahr mehrere Wochen mit seinem Sohn dort wohne, aber keine genauen überprüfbaren Angaben hinsichtlich der einzelnen Aufenthalte gemacht. Wenn das FG unter Berufung auf diesen Umstand das Vorliegen eines Wohnsitzes ablehnt, handelt es sich hierbei um eine vertretbare Würdigung des Sachverhalts, die nicht von der Rechtsprechung des BFH zur Begriffsbestimmung des Wohnsitzes abweicht.

Das Gleiche gilt für die Erwägung des FG, die tatsächlichen Gegebenheiten ließen nicht auf eine weitere Benutzung der Wohnung schließen. Nach § 8 AO 1977 führt das Innehaben einer Wohnung nur so lange zum Bestehen eines Wohnsitzes, wie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wahrscheinlich ist, dass es sich in Zukunft fortsetzen wird (vgl. Buciek in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 8 AO 1977 Rz. 37 ff.). Das Gesetz erfordert somit eine Wahrscheinlichkeitsaussage über die Beibehaltung und Benutzung der Wohnung. Eine solche hat das FG getroffen, ohne von der Rechtsprechung des BFH abzuweichen. Dass der Kläger die Prognose des FG inhaltlich für unzutreffend hält, stellt keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 FGO dar.

2. Soweit der Kläger rügt, das FG habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt, ist ein Verfahrensmangel bereits nicht schlüssig i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Hierzu wäre erforderlich gewesen auszuführen, welche weitere Aufklärung sich dem FG von Amts wegen hätte aufdrängen müssen, welche Tatsachen aufklärungsbedürftig waren, welche Beweise zu welchem Beweisthema es nicht erhoben hat, weshalb ein entsprechender Beweisantrag nicht in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG gestellt worden ist und inwieweit die als unterlassen gerügte Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des BFH vom 5. Juni 2000 V B 98/00, BFH/NV 2000, 1236). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.



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