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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.07.2000
Aktenzeichen: VI B 223/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BGB, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
FGO § 54 Abs. 2
FGO § 56 Abs. 2 Satz 4
ZPO § 222 Abs. 1
BGB § 188 Abs. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Die Beschwerdefrist endete deshalb nach § 54 Abs. 2 FGO, § 222 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches am Freitag, dem 13. August 1999 um 24.00 Uhr. Die am 16. August 1999 eingegangene Beschwerde war somit verspätet.

2. Die Voraussetzungen für die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) liegen nicht vor.

a) Der Prozessbevollmächtigte hat die Beschwerdefrist schuldhaft versäumt; dies ist dem Kläger zuzurechnen. Der Prozessbevollmächtigte hat die Beschwerdeschrift unter dem 13. August 1999, dem letzten Tag der Beschwerdefrist, verfasst und sie in den allgemeinen Postgang gegeben, obwohl er wissen musste, dass sie das Finanzgericht (FG) nicht rechtzeitig erreichen konnte. Dabei hat er es versäumt, Wiedereinsetzungsgründe anzugeben.

b) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt aber auch dann nicht in Betracht, wenn die Beschwerdefrist ohne Verschulden des Prozessbevollmächtigten überschritten worden sein sollte.

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nach § 56 Abs. 2 FGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Das Hindernis (fehlende Kenntnis von der Fristversäumnis) ist spätestens am 20. Oktober 1999 mit der Zustellung der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 19. Oktober 1999 weggefallen. Das am 11. November 1999 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangene Wiedereinsetzungsbegehren war deshalb ebenfalls verspätet.

c) Zwar kann Wiedereinsetzung nach § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO auch ohne Antrag gewährt werden, wenn die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wird. Auch in einem solchen Fall sind innerhalb der Antragsfrist jedoch die Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die die Wiedereinsetzung begründen können (BFH-Beschlüsse vom 1. Juni 1992 V B 57/92, BFH/NV 1993, 249, und vom 6. April 1995 VIII B 61/94, BFH/NV 1996, 137, jeweils m.w.N., ständige Rechtsprechung; Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, § 56 Rz. 58).

Ist dies nicht geschehen, kann Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn der Wiedereinsetzungsgrund gerichtsbekannt oder offenkundig ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 137, m.w.N.). Dies trifft für die im Streitfall als Wiedereinsetzungsgrund allein in Betracht kommende Krankheit des Prozessbevollmächtigten nicht zu.

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.



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