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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.03.2002
Aktenzeichen: VI B 237/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung in der vor dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung (FGO a.F.) entspricht (vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze, BGBl I 2000, 1757).

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt, das Finanzgericht (FG) hätte hinsichtlich der von seiner Ehefrau geltend gemachten Fortbildungskosten den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären und "die Klägerin ggf. auffordern" müssen, weitere Nachweise zu erbringen, ist ein Verfahrensfehler nicht hinreichend dargelegt. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung durch das FG erfordert gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. substantiierte Ausführungen darüber, was das voraussichtliche Ergebnis der unterlassenen Aufklärungsmaßnahmen gewesen wäre (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 1997 VIII B 15/97, BFH/NV 1998, 615). Der Kläger hat jedoch nicht vorgetragen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich nach einer solchen Aufforderung oder weiteren Aufklärungsmaßnahmen voraussichtlich ergeben hätten. Im Übrigen geht die Aufklärungsrüge des Klägers deshalb fehl, weil er seinerseits den Aufforderungen des FG zur Angabe von Tatsachen und Vorlage von Unterlagen bezüglich der fraglichen Seminarveranstaltungen nicht im erforderlichen Maße nachgekommen ist.

2. Die Verfahrensrüge, das FG habe eine Überraschungsentscheidung getroffen (und damit den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt), ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß erhoben. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieses Vorbringen möglicherweise zu einer anderen Entscheidung des Gerichts hätte führen können (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Januar 2000 III B 57/99, BFH/NV 2000, 861).

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