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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.06.2005
Aktenzeichen: VI B 25/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine doppelte Haushaltsführung nicht nur das Unterhalten eines eigenen Hausstandes voraussetzt, sondern dass sich in diesem auch der Lebensmittelpunkt der Steuerpflichtigen befinden muss (zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Oktober 2004 VI R 82/02, BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98, m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 19. Juli 2004 VI B 160/03, BFH/NV 2005, 39, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2004, 1398). Ob dies der Fall ist, hat das Finanzgericht (FG) anhand aller Umstände des Einzelfalles zu würdigen. An die diesbezügliche tatrichterliche Überzeugungsbildung ist der BFH grundsätzlich gebunden, sofern nicht Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005 VI B 113/04, DStRE 2005, 554). Derartige Verstöße werden nicht geltend gemacht. Zur anderweitigen Überprüfung einer tatrichterlichen Einzelfallwürdigung kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht. Insbesondere ist ein Rechtssatz nicht klärungsfähig, wenn er auf einer tatsächlichen Annahme der Kläger (hier: Lebensmittelpunkt in Bulgarien) beruht, die der Würdigung des FG widerspricht.

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