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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.02.2000
Aktenzeichen: VI B 260/97
Rechtsgebiete: EStG, BGB, FGO


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 6 Satz 5
BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) lebt in eheähnlicher Gemeinschaft mit Frau R. zusammen. Die gemeinsamen Kinder wurden 1987 und 1992 geboren. Im Lohnsteuerermäßigungsverfahren für das Jahr 1997 beantragte der Kläger mit Zustimmung seiner Lebensgefährtin die Übertragung der dieser zustehenden --halben-- Kinderfreibeträge auf sich sowie die Berücksichtigung des Haushaltsfreibetrags. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) trug während des Einspruchsverfahrens die Steuerklasse II und zwei halbe Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 1997 ein, lehnte aber die Eintragung der Kinderfreibeträge der Lebensgefährtin ab.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Nach § 32 Abs. 6 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1996 setze die Übertragung eines Kinderfreibetrages u.a. voraus, dass der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht auch nicht im Wesentlichen nachkomme. Im Streitfall sei jedoch anzunehmen, dass die Lebensgefährtin ihre Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung der Kinder erfülle (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--).

Mit der Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Es müsse die Rechtsfrage geklärt werden, wie der in § 32 Abs. 6 Satz 5 EStG verwendete Begriff der Unterhaltserfüllung zu verstehen sei. Außerdem habe das FG den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, indem es ihm mit der Aufklärungsanordnung vom 18. September 1997 eine Frist zur Stellungnahme bis 20. Oktober 1997 gesetzt, aber bereits am 15. Oktober 1997 das klageabweisende Urteil zugestellt habe.

Der Kläger beantragt, die Revision zuzulassen.

Das FA tritt der Beschwerde entgegen.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

a) Die Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muss der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Dazu gehört auch, dass der Beschwerdeführer darlegt, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. April 1995 II B 7/95, BFH/NV 1995, 914). Die Bezeichnung des Verfahrensmangels hat innerhalb der Beschwerdefrist zu erfolgen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. März 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842). In der Beschwerdeschrift trägt der Kläger lediglich die Tatsache vor, dass ein Urteil erging, obwohl die Frist zur Stellungnahme zu einer Aufklärungsanordnung des FG noch nicht abgelaufen war. Was der Kläger dem FG aufgrund der Aufklärungsanordnung vorgetragen hätte, hat er dagegen erst nach Ablauf der Beschwerdefrist --und damit verspätet-- dargelegt.

b) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Zulassung der Revision kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und im Streitfall klärungsfähigen Rechtsfrage in Betracht (BFH-Beschlüsse vom 3. Dezember 1998 V B 101/98, BFH/NV 1999, 794, und vom 27. Februar 1991 II B 27/90, BFHE 163, 495, BStBl II 1991, 465).

Die aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des BFH zu § 32 Abs. 6 Satz 4 bzw. 5 EStG in den vor 1996 geltenden Fassungen ist bereits geklärt, dass sich die Unterhaltsverpflichtung i.S. dieser Vorschrift nach der nach den konkreten Umständen bestehenden Unterhaltspflicht des jeweiligen Elternteils richtet (BFH-Urteile vom 25. Juli 1997 VI R 113/95, BFHE 184, 288, 290, BStBl II 1998, 433, und vom 25. Januar 1996 III R 137/93, BFHE 179, 409, 412, BStBl II 1997, 21; BFH-Beschluss vom 20. Juli 1998 VI B 188/96, BFH/NV 1999, 172, 173). Insbesondere kommt danach eine Übertragung des Kinderfreibetrags des anderen Elternteils nicht allein deshalb in Betracht, weil dieser wegen § 1603 Abs. 1 BGB überhaupt nicht unterhaltspflichtig ist (BFH-Urteil vom 25. Juli 1997 VI R 107/96, BFHE 184, 60, BStBl II 1998, 329). Die Tatsache, dass der andere Elternteil nicht barunterhaltspflichtig ist, begründet daher noch keinen Anspruch auf Übertragung des Kinderfreibetrags. Falls Betreuungsunterhalt geschuldet wird (vgl. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB), ist demnach die Erfüllung dieser Pflicht entscheidend, zumal der Gesetzgeber von der Gleichwertigkeit der Unterhaltsleistung durch Zahlung von Geldbeträgen und durch persönliche Betreuung ausging (BFH-Urteil vom 25. Juli 1997 VI R 123/95, BFH/NV 1998, 568, 569, m.w.N.).

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