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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.07.1998
Aktenzeichen: VI B 270/97
Rechtsgebiete: EStG, FGO, ZPO


Vorschriften:

EStG § 64 Abs. 2
EStG § 64 Abs. 3
FGO § 142 Abs. 1
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 114
ZPO § 115 Abs. 1
ZPO § 120
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 121 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) erhielt für ihren im April 1987 geborenen Sohn A. Kindergeld bis einschließlich Februar 1997. Im Februar 1997 beantragte ihr getrennt lebender Ehemann ebenfalls Kindergeld für A. Nach den Unterlagen der Meldebehörde war der Ehemann im Juni 1996 mit dem Kind nach X verzogen. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Arbeitsamt - Familienkasse -) hob mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 27. Februar 1997 die Festsetzung des Kindergeldes gegenüber der Antragstellerin ab März 1997 auf, weil das Kind im Haushalt des Vaters lebe und somit dieser vorrangig Anspruch auf das Kindergeld habe. Mit einem weiteren Bescheid vom 30. April 1997 hob das Arbeitsamt unter Hinweis auf § 64 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Kindergeldfestsetzung auch für den Zeitraum Juli 1996 bis Februar 1997 auf und forderte das ausgezahlte Kindergeld von 1 640 DM von der Antragstellerin zurück.

Mit dem Einspruch gegen diesen Bescheid brachte die Antragstellerin vor, A. halte sich nicht im Haushalt des Vaters auf, sondern lebe ausschließlich im Haushalt der Großeltern väterlicherseits. An diese leiste die Antragstellerin monatlich 400 DM, weshalb ihr das Kindergeld nach § 64 Abs. 3 EStG zustehe. Eine Außendienstprüfung des Arbeitsamts ergab, daß das Kind in einem gemeinsamen Haushalt der Großeltern und des Kindvaters lebe. Das Arbeitsamt wies deshalb den Einspruch zurück.

Die Antragstellerin hat daraufhin Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist, und für die Durchführung des Klageverfahrens Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt. Zur Begründung der Klage hat sie im wesentlichen ihren bisherigen Tatsachenvortrag wiederholt und dafür Beweis angeboten. Im Gegensatz zu der Sachverhaltsannahme des Arbeitsamtes hätten Vater und Großeltern des Kindes getrennte Wohnungen.

Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag auf PKH ab, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Das Gericht halte es aufgrund der bisherigen Aktenlage nicht für möglich, daß der Antragstellerin das Kindergeld zustehe. Eine vorläufige Würdigung ergebe vielmehr, daß das Kind im gemeinsamen Haushalt seines Vaters und seiner Großeltern gelebt habe, so daß die Antragstellerin nicht kindergeldberechtigt gewesen sei. Im Gegensatz zu dem Vorbringen der Antragstellerin habe der Außendienst des Arbeitsamtes festgestellt, daß der Vater und die Großeltern in einem Einfamilienhaus lebten und eine gemeinsame Haushaltsführung betrieben. Die Feststellungen beruhten auf einer Befragung der Großmutter. Daß diese die Unwahrheit gesagt haben könnte, um der Antragstellerin zu schaden, sei nicht erkennbar, nicht vorgetragen und nach Aktenlage unwahrscheinlich.

Gegen den ablehnenden Beschluß des FG hat die Antragstellerin Beschwerde erhoben. Sie trägt vor, ihr sei nicht bekannt gewesen, daß eine Befragung der Großmutter von A. stattgefunden habe. Wäre ihr dies vor der Entscheidung mitgeteilt worden, hätte sie den Hinweis geben können, daß die Eltern des Kindes sich mittlerweile im Scheidungsverfahren befänden und mit Entschiedenheit eine Auseinandersetzung über die Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangsrechts für A. und die Verpflichtung des Vaters zur Zahlung von Kindesunterhalt führten. Die Großeltern stünden vorbehaltlos auf der Seite ihres Sohnes; sie hätten allen Anlaß, die Antragstellerin in Mißkredit zu bringen und ihrem Sohn finanzielle Vorteile zu vermitteln.

Die Antragstellerin beantragt, den Beschluß des FG vom 6. November 1997 aufzuheben und ihr für die anhängige Klage PKH unter Beiordnung ihres Prozeßbevollmächtigten zu bewilligen.

Das Arbeitsamt beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist begründet.

Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht oder nur zum Teil aufbringen kann, PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

1. Entgegen der Auffassung des FG läßt sich die Versagung der beantragten PKH nicht mit der Erwägung rechtfertigen, die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil nach vorläufiger Würdigung das Kind im gemeinsamen Haushalt seiner Großeltern und seines Vaters gelebt habe und deshalb das Kindergeld nicht der Antragstellerin zugestanden habe. Die summarische Tatsachenwürdigung, wie sie das FG vorgenommen hat, ist mit der im Zeitpunkt des Beschlusses bestehenden Aktenlage nicht zu vereinbaren. In der Klageschrift ist die Antragstellerin mit substantiiertem Vortrag den Feststellungen des Arbeitsamtes hinsichtlich der Wohnsituation des Vaters und der Großeltern des Kindes entgegengetreten. Daß sie in diesem Zusammenhang nicht die nach Meinung des FG "richtigen" Zeugen benannt hat, ist unerheblich, da das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und sich ihm angesichts der widersprüchlichen Darstellungen eine Vernehmung des Vaters und der Großeltern aufdrängen mußte. Zudem werden die Feststellungen des Arbeitsamtes, die das FG in dem angefochtenen Beschluß als maßgeblich angesehen hat, möglicherweise dadurch in Frage gestellt, daß sie offensichtlich allein auf einer Befragung der Großmutter des Kindes beruhen und nach den Ausführungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren die Großeltern wegen des anhängigen Scheidungsverfahrens eindeutig die Interessen ihres Sohnes wahrnehmen. Kommt aber wie im Streitfall eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht bzw. ist der Ausgang des Klageverfahrens offen, reicht dies für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht aus (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 15. September 1992 VII B 62/92, BFH/NV 1994, 149; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 142 FGO Tz. 10).

2. Wegen des geringen monatlichen Einkommens der Antragstellerin wird die PKH ohne Ratenzahlung nach §§ 115 Abs. 1, 120 ZPO bewilligt. Das monatliche Bruttoeinkommen beläuft sich gemäß der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf 3 635 DM. Davon sind nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO für die Antragstellerin 663 DM und ihren unterhaltsberechtigten Sohn 466 DM abzusetzen (vgl. Bekanntmachung vom 26. Mai 1998, BGBl I, 1162), außerdem 1 409,15 DM Lohn- und Kirchensteuer, 968 DM Wohnungskosten und 514 DM Zahlungsverpflichtungen. Da das einzusetzende Einkommen somit unter 30 DM liegt, besteht nach der Tabelle zu § 115 Abs. 1 ZPO keine Verpflichtung zur Ratenzahlung. Einzusetzendes Vermögen (§ 115 Abs. 2 ZPO) ist offensichtlich nicht vorhanden.

3. Im Hinblick auf die insbesondere im tatsächlichen Bereich liegende Schwierigkeit des Streitfalles sieht der Senat es als geboten an, der Antragstellerin auf ihren Antrag hin den bisherigen Bevollmächtigten beizuordnen (§ 121 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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