Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.06.2004
Aktenzeichen: VI B 28/04
Rechtsgebiete: AO 1977


Vorschriften:

AO 1977 § 110 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Der Senat hielt es für geboten, das Verfahren wegen Erlass von Einkommensteuer 1999 (VI B 107/04) von dem gegen die Einkommensteuer-Festsetzung 1999 gerichteten Verfahren (VI B 28/04) abzutrennen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 121 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- analog). Die Trennung war auch deshalb sachdienlich, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bei einer Mehrzahl von Streitgegenständen nur ein Rechtsmittel geführt haben, eine Entscheidungsreife jedoch nur teilweise vorliegt (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 73 Rz. 23).

2. Die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (VI B 28/04) ist unbegründet.

Eine schlüssige Rüge, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), erfordert u.a. die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage und damit eine Auseinandersetzung insbesondere mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschlüsse vom 27. November 2003 II B 104/02, BFH/NV 2004, 463; vom 14. Februar 2001 I B 37, 38/00, BFH/NV 2001, 1124; vom 5. August 1999 VI B 94/99, BFH/NV 2000, 72; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 27 ff.). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung augenscheinlich nicht gerecht.

Zur streiterheblichen Frage des Verschuldens i.S. des § 110 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO 1977-- (wie im Übrigen auch des groben Verschuldens i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977) liegt eine umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Gleiches gilt für die Frage, wann das Verschulden eines Vertreters dem Steuerpflichtigen zuzurechnen ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 AO 1977). Mit all dem haben sich die Kläger auch nicht annähernd auseinander gesetzt.

Ende der Entscheidung

Zurück