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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.07.1998
Aktenzeichen: VI B 286/97
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 104 Abs. 2
FGO § 105 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Soweit als Verfahrensmangel geltend gemacht wird, die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hätten das Protokoll über den Erörterungstermin vom 24. Juni 1997 erst verspätet erhalten, ist die Beschwerde unbegründet, weil das angefochtene Urteil auf diesem Mangel nicht beruhen kann. Entsprechendes gilt für die Rüge, das Urteil des Finanzgerichts sei verspätet abgefaßt und zugestellt. Da die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, sind §§ 104 Abs. 2, 105 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung nicht anwendbar.

Soweit geltend gemacht wird, der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt) habe den Klägern zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist verweigert, wird kein Fehler des finanzgerichtlichen Verfahrens, sondern des Verwaltungsverfahrens gerügt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 9. Februar 1994 V B 198/93, BFH/NV 1995, 602). Zudem sind mögliche Fehler der Beweiswürdigung keine Verfahrensfehler, sondern materiell-rechtliche Fehler.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhof ohne weitere Begründung.

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