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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.02.2001
Aktenzeichen: VI B 292/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) herausgestellte Rechtsfrage, ob bei Veranstaltungen, insbesondere Reisen, die von vertriebsorientierten Unternehmungen veranstaltet werden und durch die diese Unternehmungen unmittelbar umsatzsteigernde Wirkungen für sich und, soweit leitende Mitarbeiter provisionsbezogene Einkünfte erhalten, auch für diese erzielten, auch die Aufwendungen für diese Reise durch den die Reiseleitung übernehmenden leitenden Mitarbeiter in jedem Fall Werbungskosten darstellten, ist nicht klärungsbedürftig. Sie kann anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden.

Allgemein gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass Auslandsreisen, die nach der Lebenserfahrung sowohl dem beruflichen als auch dem Bereich der privaten Lebensführung angehören können, nur dann zu abziehbaren Werbungskosten führen, wenn die Reisen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse unternommen werden, wenn also die Verfolgung privater Interessen, wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen sind. Andernfalls sind die gesamten Reisekosten nicht abziehbar, soweit sich nicht ein durch den Beruf veranlasster Teil nach objektiven Maßstäben sicher und leicht abgrenzen lässt. Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung insbesondere auch für solche Reiseteilnehmer, die im Auftrag ihres Arbeitgebers die Reise vorbereiten, auf eigene Kosten an ihr teilnehmen und während der Reise neben hauptamtlichen örtlichen Reiseleitern gewisse organisatorische Funktionen ausüben. Reiseleitungstätigkeit durch den Arbeitnehmer wird nur dann als ein die private Mitveranlassung zurückdrängendes Indiz angesehen, wenn die Reisetage für ihn wie normale Arbeitstage mit beruflicher Reiseorganisation ausgefüllt sind. Diese Voraussetzungen werden nicht als erfüllt angesehen, wenn der Arbeitnehmer, wie hier der Kläger, nur unwesentliche organisatorische Aufgaben, wie z.B. Verteilung der Hotelzimmer und Ankündigung des weiteren Reiseverlaufs, wahrzunehmen hat (vgl. BFH-Urteil vom 30. April 1993 VI R 94/90, BFHE 171, 242, BStBl II 1993, 674).

Diese Rechtsprechung gilt, wie ebenfalls bereits hinreichend geklärt ist, auch für Reisen, die von vertriebsorientierten Unternehmen veranstaltet werden und der Umsatzförderung dienen sollen. Nimmt ein leitender Mitarbeiter eines vertriebsorientierten Unternehmens an einer Reise teil, die für die anderen Reiseteilnehmer Belohnungscharakter hat, so sind die Kosten der Reise für den leitenden Mitarbeiter als Arbeitslohn anzusehen, wenn sie vom Arbeitgeber getragen werden, bzw. nicht als Werbungskosten abzugsfähig, wenn er sie selbst trägt, wenn die private Mitveranlassung nach den oben genannten Grundsätzen als nicht ganz untergeordnet zu bewerten ist (vgl. BFH-Urteile vom 1. Juli 1994 VI R 3/93, BFH/NV 1995, 22, sowie vom 25. März 1993 VI R 58/92, BFHE 171, 210, BStBl II 1993, 639).

Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) abgesehen.



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