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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.01.2005
Aktenzeichen: VI B 30/04
Rechtsgebiete: EStG, LStDV


Vorschriften:

EStG § 19
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
EStG § 19a Abs. 3 Nr. 8
LStDV § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Aus den vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgetragenen Gründen ergibt sich nicht, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

a) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören u.a. Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Entsprechend bestimmt § 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV), dass Arbeitslohn alle Einnahmen sind, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen; es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden. Einnahmen fließen dem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zu, wenn sie sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweisen (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 22. März 1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529; H 70 (Allgemeines zum Arbeitslohnbegriff) Lohnsteuer-Handbuch 2005 --LStH 2005--; Schmidt/ Drenseck, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., § 19 Rz. 24).

Zuwendungen können auch dann Arbeitslohn sein, wenn sie nicht vom Arbeitgeber, sondern von dritter Seite kommen (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG). Erforderlich ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Ertrag seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juli 1996 VI R 10/96, BFHE 180, 441, BStBl II 1996, 545; Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 19 EStG Anm. 170 f.). Dagegen liegt Arbeitslohn nicht vor, wenn die Zuwendung wegen anderer, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (BFH-Urteile in BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529; vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509).

b) Von dieser Beurteilung ist das Finanzgericht (FG) ausgegangen. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger ein Vorteil zugewendet wurde. Diesen hat es darin gesehen, dass die X als Muttergesellschaft der arbeitgebenden GmbH dem Kläger die Geschäftsanteile zu einem unter ihrem tatsächlichen Wert --und auch unter ihrem Nennwert-- liegenden Preis verkauft hat. Als Ursache für den Preisvorteil hat es die Geschäftsführer-Stellung des Klägers bei der GmbH angesehen und dies mit der vereinbarungsgemäßen Verknüpfung von Anteilsbesitz und Anstellungsverhältnis begründet.

Das ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte, dass andere Gründe als das Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis des Klägers bei der GmbH Grund für den eingeräumten Preisvorteil sein könnten, ergeben sich weder aus den Akten noch aus dem Vorbringen des Klägers. Das gilt unabhängig von der Rechtswirksamkeit der in den Jahren 1994 und/oder 1996 getroffenen Vereinbarungen über ein Optionsrecht des Klägers, weil der geldwerte Vorteil dem Kläger (erst) durch den verbilligten Anteilserwerb zugeflossen ist. Soweit dem Kläger im Optionsvertrag vom ... die Möglichkeit eines verbilligten Anteilserwerbs "zur Förderung der Interessen der Gesellschaft" eingeräumt wurde, ergibt sich daraus nichts anderes. Denn diese Förderung war erkennbar mit der Geschäftsführer-Tätigkeit des Klägers bei der GmbH verknüpft.

c) Eine Divergenz zu dem BFH-Urteil vom 12. Mai 1995 VI R 64/94 (BFHE 177, 472, BStBl II 1995, 644) liegt nicht vor. Zwar trifft es zu, dass danach ein Arbeitnehmer den Verlust seiner Beteiligung an einer GmbH selbst dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen kann, wenn die Beteiligung am Stammkapital der GmbH Voraussetzung für seine Beschäftigung als Arbeitnehmer war. Der Kläger verkennt jedoch, dass der geldwerte Vorteil vorliegend nicht in der Anschaffung der GmbH-Anteile als solcher, sondern in dem dabei eingeräumten Preisvorteil besteht. Im Urteilsfall in BFHE 177, 472, BStBl II 1995, 644 ging es demgegenüber um den Wertverlust einer Beteiligung nach ihrer Anschaffung durch den Arbeitnehmer. Damit ist der Streitfall nicht vergleichbar. Der geldwerte Vorteil hängt nicht mit der --hier positiven-- Wertentwicklung nach Anschaffung der GmbH-Anteile durch den Arbeitnehmer zusammen; er ergibt sich aus dem Preisnachlass im Zeitpunkt des Erwerbs.

2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Dass die verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen als geldwerter Vorteil der Besteuerung nach § 19 EStG unterliegen kann, folgt --wie das FG zutreffend dargelegt hat-- nicht nur aus den allgemeinen Grundsätzen (s. oben unter 1. a), sondern darüber hinaus auch aus der ausdrücklichen Regelung in § 19a Abs. 3 Nr. 8 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung (jetzt § 19a Abs. 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 h des Fünften Vermögensbildungsgesetzes). Die gemessen an den Verhältnissen des Streitfalles unbedeutende Höhe des dort eingeräumten Steuervorteils ändert an dieser Beurteilung nichts. Über die Höhe des geldwerten Vorteils hat das FG noch nicht entschieden. Die Bewertungsmethode ist daher vorliegend nicht klärungsfähig.

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