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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.05.2001
Aktenzeichen: VI B 308/00
Rechtsgebiete: EStG, AO 1977, FGO


Vorschriften:

EStG § 70 Abs. 2
AO 1977 § 37 Abs. 2
FGO § 113 Abs. 2 letzter Satz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) erhielt laufend Kindergeld für vier minderjährige Kinder. Am 27. April 1997 trennten sich der Antragsteller und seine Ehefrau. Die Kinder leben seither bei der Kindesmutter. Mit den Bescheiden vom 16. Juli 1997 und vom 27. Januar 1998 hob das Arbeitsamt -Familienkasse- (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes für diese Kinder für die Zeit vom 1. bis 31. Mai 1997 gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf und forderten den zuviel gezahlten Betrag von 1 220 DM vom Antragsteller zurück.

Die Familienkasse lehnte mit Bescheid vom 15. September 1997 den Erlass des zurückgeforderten Betrages von 1 220 DM unanfechtbar ab. Die Kindesmutter erhielt ab Mai 1997 für die vier Kinder Kindergeld.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat der Antragsteller gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 27. Januar 1998 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Klage gestellt. Zur Begründung führt er aus, er habe das Kindergeld an die Kindesmutter weitergeleitet.

Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag auf Bewilligung von PKH mit dem angefochtenen Beschluss ab. Bei summarischer Prüfung bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Die Familienkasse sei wegen der veränderten Verhältnisse berechtigt gewesen, die Kindergeldfestsetzung ab Mai 1997 aufzuheben, weil das Kindergeld von diesem Zeitpunkt an der Kindesmutter zugestanden habe. Die vom Antragsteller behauptete Weiterleitung des Kindergeldes spiele keine Rolle, weil die Kindesmutter selbst für den Zeitraum ab Mai 1997 für die Kinder Kindergeld erhalten habe und somit auch durch Weiterleitung keine Erfüllungswirkung der bestehenden Erstattungsforderung eintreten konnte.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Nach seiner Auffassung ist die Kindesmutter verpflichtet, die Erstattungsforderung der Familienkasse zu erfüllen. Denn sie habe --bevor sie die gemeinsame Ehewohnung verlassen habe-- am 23. April 1997 und am 25. April 1997 insgesamt 3 000 DM von dem Konto des Klägers abgehoben. Da die Kindergeldzahlung durch die Familienkasse immer zum Monatsende erfolgt sei, habe die Kindesmutter mit der Abhebung das Kindergeld erhalten.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH durch das FG ist unbegründet. Das FG hat die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid zu Recht verneint (§ 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung). Die Familienkasse war nach § 70 Abs. 2 EStG berechtigt, den Bescheid über die Kindergeldfestsetzung ab Mai 1997 aufzuheben und das Kindergeld für Mai 1997 zurückzufordern, nachdem die Kinder von diesem Zeitpunkt an nicht mehr im Haushalt des Antragstellers lebten (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Rückforderungsanspruch der Familienkasse ergibt sich aus § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977). Der Antragsteller kann gegen den Anspruch auf Rückforderung nicht mit Erfolg einwenden, er habe das Kindergeld an die Kindesmutter weitergeleitet. Denn nach seinem eigenen Vortrag hat diese vor dem Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt eigenmächtig Geld von seinem Konto abgehoben. Darin liegt keine Weiterleitung von Kindergeld durch den Antragsteller. Zudem hat die Kindesmutter nicht bestätigt, dass sie für den Monat Mai 1997 vom Antragsteller Kindergeld durch Weiterleitung erhalten hat (vgl. Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, 64.4 Abs. 4, BStBl I 2000, 639, 692). Die Familienkasse hat es überdies durch unanfechtbaren Bescheid vom 15. September 1997 abgelehnt, ihren Rückforderungsanspruch im Wege der Billigkeit zu erlassen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 113 Abs. 2 letzter Satz FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung abgesehen.

Ende der Entscheidung

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