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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.04.2001
Aktenzeichen: VI B 320/00
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 66 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 2 letzter Satz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanz hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels Erfolgsaussicht abgelehnt (§ 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung).

Das Finanzgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass dem Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) nach dem Haushaltswechsel kein Kindergeld mehr zustand und das Arbeitsamt -Familienkasse- (Familienkasse) deshalb den Kindergeldfestsetzungsbescheid gegenüber dem Antragsteller zu Recht aufgehoben hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1, § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Nach der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung durfte die Familienkasse vom Antragsteller das zu Unrecht zuviel gezahlte Kindergeld zurückfordern (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO 1977--). Die Vorinstanz ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller als Leistungsempfänger das Kindergeld zurückzuzahlen hat, obwohl nach seinem Vortrag Inhaberin des Bankkontos, auf das die Familienkasse das Kindergeld überwiesen hat, die Kindesmutter war. Denn die Überweisung auf dieses Konto ist auf Anweisung des Antragstellers erfolgt. Der Senat hat zwar entschieden, dass es ermessenwidrig sein könnte, wenn die Familienkasse zuviel gezahltes Kindergeld von dem ursprünglich Berechtigten zurückfordert, obwohl ihr bekannt ist, dass das Kindergeld auf das Konto der nach materiellem Recht Kindergeldberechtigten gezahlt wurde (vgl. Beschluss vom 14. November 2000 VI B 282/98, BFH/NV 2001, 449). Im Streitfall war jedoch hinsichtlich des von der Familienkasse zurückgeforderten Teilbetrages allein der Antragsteller, nicht auch die Kindesmutter materiell berechtigt. Denn nur dem Antragsteller stand gemäß § 66 Abs. 1 EStG ein höheres Kindergeld zu und nur diesen Differenzbetrag fordert die Familienkasse von ihm zurück.

Im Übrigen wird gemäß § 116 Abs. 2 letzter Satz FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) von einer weiteren Begründung abgesehen.

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