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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.02.1999
Aktenzeichen: VI B 374/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt.

Bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das Finanzgericht --FG-- (§ 76 FGO) muß u.a. schlüssig dargelegt werden, welche Beweismittel das FG nicht erhoben hat, warum der durch einen Prozeßbevollmächtigten vertretene Kläger nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat und warum sich dem FG eine Beweiserhebung auch ohne besonderen Antrag hätte aufdrängen müssen (vgl. auch Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 4. Juni 1998 VII B 67/98, BFH/NV 1999, 54; vom 24. Juni 1996 VIII B 127/95, BFH/NV 1996, 842). Die Darlegungen des Klägers genügen diesen Anforderungen nicht.

Das FG hat seine abweisende Entscheidung auch damit begründet, daß der Änderungsantrag des Klägers erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt worden sei. Stützt das FG seine Entscheidung kumulativ auf mehrere tragende Gründe, so muß hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 59). Die Beschwerdeschrift enthält zur Frage des Ablaufs der Festsetzungsfrist keine schlüssigen Rügen. Die Beschwerde kann deshalb auch aus diesem Grunde nicht zugelassen werden.

Von einer weiteren Begründung wird nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

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