Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.05.1999
Aktenzeichen: VI B 39/99
Rechtsgebiete: EStG, FGO, ZPO, AO 1977


Vorschriften:

EStG § 70 Abs. 2
EStG § 64 Abs. 2
EStG § 68 Abs. 1 Satz 1
FGO § 142
FGO § 102
ZPO § 114
AO 1977 § 163
AO 1977 § 227
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Beklagte, das Arbeitsamt --Familienkasse--, zahlte dem Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) bis einschließlich Oktober 1997 Kindergeld für seinen Sohn M. Da die Ehefrau des Antragstellers und der Sohn seit Anfang 1996 nicht mehr im Haushalt des Antragstellers leben, erließ die Familienkasse am 26. November 1997 nach § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid, mit dem sie die Festsetzung des Kindergeldes für die Monate März 1996 bis einschließlich Oktober 1997 aufhob und das gezahlte Kindergeld in Höhe von 4 200 DM vom Antragsteller zurückforderte. Zugleich wies ihn die Familienkasse darauf hin, daß er einen Antrag auf Erlaß des Rückforderungsbetrags stellen könne, wenn er unter Vorlage einer Bestätigung nachweise, daß das Kindergeld an den allein oder vorrangig Berechtigten (Ehefrau) weitergeleitet worden sei.

Gegen den Bescheid der Familienkasse legte der Antragsteller Einspruch ein. Zugleich beantragte er, ihm den Betrag von 4 200 DM zu erlassen. Zur Begründung führte er an, er sei seit 1. Januar 1996 wieder beschäftigt und sein Einkommen provisionsabhängig; deshalb habe er Unterhaltsleistungen an seine Ehefrau nach seinen jeweiligen wirtschaftlichen Möglichkeiten erbracht. In den Monaten März 1996 bis November 1997 habe er Zahlungen in Höhe von 13 793 DM geleistet.

Nachdem die Familienkasse vom Antragsteller eine schriftliche Erklärung seiner Ehefrau über den Erhalt des Kindergeldes in Höhe von 4 200 DM erbeten hatte, legte diese zunächst eine Erklärung vor, wonach sie in der Zeit von März 1996 bis einschließlich Januar 1997 insgesamt 14 125 DM an Unterhaltsleistungen empfangen habe; in diesem Betrag sei mindestens ein Kindesunterhalt von 4 200 DM enthalten. Kurz darauf korrigierte die Ehefrau ihre Angaben dahingehend, daß die angeführten Unterhaltsleistungen den Zeitraum von März 1996 bis Januar 1998 beträfen. Schließlich gab die Ehefrau an, das Kindergeld für den streitbefangenen Zeitraum sei vom Antragsteller nicht an sie weitergeleitet worden. Daraufhin lehnte die Familienkasse die begehrte Billigkeitsmaßnahme ab.

Nach erfolglosem Vorverfahren erhob der Antragsteller Klage, die er im wesentlichen damit begründete, er habe mit seiner Ehefrau vereinbart, daß das Kindergeld an sie weitergeleitet werde; darüber hinaus habe er --unter Berücksichtigung seines Mindestbedarfs-- Unterhaltszahlungen entsprechend seinen Möglichkeiten geleistet. Zugleich legte er zwei eidesstattliche Versicherungen dahingehend vor, daß er das Kindergeld für den Zeitraum März 1996 bis Oktober 1997 --in der Versicherung vom 16. Juni 1998 in Höhe von 4 400 DM-- an seine Ehefrau weitergeleitet habe.

Mit der Klage hat der Antragsteller beim Finanzgericht (FG) ferner den Antrag gestellt, ihm für das Klageverfahren Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren. Das FG hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluß mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Zur Begründung führte es im wesentlichen an, der Sohn sei in den Haushalt der Ehefrau aufgenommen worden (§ 64 Abs. 2 EStG); deshalb sei diese vorrangig kindergeldberechtigt. Es stelle ferner keinen Ermessensfehler dar, daß die Familienkasse aus Billigkeitsgründen nicht auf die Rückforderung des Kindergeldes verzichtet habe. Der Antragsteller habe keine Erklärung seiner Ehefrau vorgelegt, wonach diese das Kindergeld im Wege der Weiterleitung erhalten und auf die Geltendmachung des eigenen Anspruchs für den einschlägigen Zeitraum verzichtet habe.

Nach Ergehen des angefochtenen Beschlusses hat der Antragsteller beim FG einen Beweisantrag des Inhalts gestellt, daß die Kindesmutter vor dem Oberlandesgericht mehrfach geäußert habe, er --der Antragsteller-- habe sowohl den Unterhalt als auch das Kindergeld weitergeleitet.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, ihm unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses PKH zu gewähren.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat den PKH-Antrag zu Recht abgelehnt.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Im Streitfall bietet die Rechtsverfolgung des Antragstellers bei der gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

2. Der Aufhebungs- und Rückforderungbescheid der Familienkasse vom 26. November 1997 ist rechtmäßig.

Wie der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98 (BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231) ausgeführt hat, ist die Festsetzung des Kindergeldes vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, wenn sich --wie im Streitfall-- durch einen Haushaltswechsel des Kindes die Verhältnisse, die für die Zahlung des Kindergeldes erheblich sind, ändern (vgl. auch Senatsbeschluß vom 10. November 1998 VI B 125/98, BFHE 187, 477, BStBl II 1999, 137). Ist das Kindergeld im Rahmen der Unterhaltsregelung verrechnet, so kann bei Änderung der Verhältnisse der Ausgleich nur über das zivilrechtliche Unterhaltsrecht erfolgen. Zur weiteren Begründung nimmt der erkennende Senat Bezug auf den Beschluß in BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231.

Der Senat hat in der vorgenannten Entscheidung ferner ausgeführt, daß bei der Rückforderung des Kindergeldes Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes jedenfalls dann nicht eingreifen können, wenn der ursprünglich Kindergeldberechtigte seine im Rahmen des Kindergeldrechtsverhältnisses bestehende Mitwirkungspflicht verletzt hat. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG hat derjenige, der Kindergeld beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen. Der Haushaltswechsel des Kindes ist eine erhebliche Änderung der Verhältnisse in diesem Sinne. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat er im Streitfall die ihm obliegenden Pflichten verletzt.

3. Im übrigen läßt die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme gleichfalls keine Rechtsfehler erkennen.

Die Familienkasse hat es abgelehnt, auf die Rückforderung des Kindergeldes zu verzichten. Sie stützt sich hierbei auf die Dienstanweisung (DA) des Bundesamts für Finanzen (BfF) zur Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG) zu § 64 EStG. Nach DA 64.4 Abs. 3 ff. DA-FamEStG kann der Rückforderungsanspruch gegenüber dem nachrangig Berechtigten und der Kindergeldanspruch des vorrangig Berechtigten als erloschen behandelt werden, wenn letzterer bescheinigt, das Kindergeld durch Weiterleitung erhalten zu haben und er seinen Anspruch auf Auszahlung von Kindergeld insoweit als erfüllt anerkennt (vgl. Verfügung des BfF vom 30. Juni 1997, BStBl I 1997, 654; ergänzende DA zu 64.4 DA-FamEStG im Schreiben des BfF vom 25. August 1997, BStBl I 1997, 797; Neufassung der DA-FamEStG vom 9. April 1998, BStBl I 1998, 386, 441 ff.; vgl. auch Schreiben des BfF vom 25. August 1998, BStBl I 1998, 1126 f. zur Bestätigung des vorrangig Berechtigten - neuer Anhang 14 zu DA 64.4 Abs. 4 DA-FamEStG).

Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine Billigkeitsentscheidung der Verwaltung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (§ 102 FGO). Die ablehnende Entscheidung der Familienkasse kann grundsätzlich nur auf Ermessensfehler überprüft werden (ständige Rechtsprechung, zur Überprüfung von Ermessensentscheidungen nach §§ 163, 227 der Abgabenordnung --AO 1977--: vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. Oktober 1993 V R 67/91, BFH/NV 1994, 669; Beschluß vom 6. Juni 1991 V R 102/86, BFH/NV 1992, 787; Brandt in Beermann, Finanzgerichtsordnung, § 102 Rz. 54).

Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, daß es auch im Billigkeitsverfahren grundsätzlich nicht Aufgabe der Familienkasse ist, Unterhaltsvereinbarungen bzw. -zahlungen unter verschiedenen Kindergeldberechtigten (Ehegatten) zu berücksichtigen und zu überprüfen (vgl. auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 1. Juli 1998 II 672/97 Ki, Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 1525). Bei Wechsel der Anspruchsberechtigung ist es vielmehr deren Sache, ihre privatrechtlichen Vereinbarungen der Gesetzeslage anzupassen oder bei verspäteter Anpassung mögliche Überzahlungen auf privatrechtlichem Wege auszugleichen. Insbesondere ist es auch nicht sachwidrig, die Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme von einer Erklärung des vorrangig kindergeldberechtigten Elternteils nach Maßgabe der oben angeführten Verfügungen des BfF (zuletzt: Schreiben des BfF vom 25. August 1998, BStBl I 1998, 1126 f.) abhängig zu machen. Ohne eine derartige Erklärung würde sich die Familienkasse dem Risiko einer doppelten Inanspruchnahme aussetzen.

Die Klage erscheint demnach --soweit sie sich auch gegen die Billigkeitsentscheidung der Familienkasse richtet-- ohne Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller hat eine Bescheinigung seiner Ehefrau nicht beigebracht, in der die von der Verwaltung für notwendig erachteten Angaben zur Weiterleitung des Kindergeldes und in bezug auf den eigenen Kindergeldanspruch der Ehefrau bestätigt werden.

Ende der Entscheidung

Zurück