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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.07.2007
Aktenzeichen: VI B 41/07
Rechtsgebiete: AO


Vorschriften:

AO § 125 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, mit der die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Nichtigkeit des gegen sie zum Veranlagungszeitraum 2002 ergangenen bestandskräftigen Einkommensteuer-Schätzungsbescheides festgestellt haben wollten. Dabei ging es von den Grundsätzen aus, die in den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Dezember 2000 I R 50/00 (BFHE 194, 1, BStBl II 2001, 381) und vom 15. Mai 2002 X R 34/99 (vgl. hierzu die im Wesentlichen gleichlautenden Gründe im BFH-Urteil vom 15. Mai 2002 X R 33/99, BFH/NV 2002, 1415) zum Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers i.S. von § 125 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) aufgestellt wurden und verneinte unter Würdigung der einzelnen der Schätzung zugrunde gelegten Besteuerungsmerkmale einen solchen Fehler. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz und Verfahrensfehler geltend.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit die Kläger als klärungsbedürftig ansehen, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu Recht die Änderungsvoraussetzungen für die erfolgte teilweise Herabsetzung der Einkommensteuer gegenüber dem Schätzungsbescheid bejaht hat, wird keine in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähige Frage aufgeworfen. Denn Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist nicht die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheides, sondern die Feststellung, ob der Schätzungsbescheid im Übrigen (vgl. auch § 351 Abs. 1 AO) nichtig ist.

2. Mit der Rüge, das FG habe die Verpflichtung zur Sachaufklärung verletzt, haben die Kläger einen Verfahrensfehler nicht schlüssig dargelegt. Sie haben nicht vorgetragen, das FG habe einen Beweisantrag übergangen. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung ist ein derartiger Antrag --obwohl die Kläger fachkundig vertreten waren-- auch nicht gestellt worden (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 8. Oktober 2003 VII B 51/03, BFH/NV 2004, 217, m.w.N.). Im Übrigen haben die Kläger weder dargetan, warum sich dem FG eine weitere Aufklärung auch ohne diesbezüglichen Beweisantrag hätte aufdrängen müssen, noch haben sie erläutert, aufgrund welcher Beweismittel mit welchem Ergebnis zu rechnen gewesen wäre.

3. Die Kläger haben auch nicht schlüssig vorgetragen, dass das angefochtene Urteil von einer von ihnen benannten anderen Entscheidung bei vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage abweiche. Hierzu wäre erforderlich gewesen, dass die Kläger einen tragenden Rechtssatz des angefochtenen Urteils einem hiervon abweichenden Rechtssatz einer anderen Entscheidung gegenübergestellt hätten. Das ist nicht geschehen. Vielmehr haben die Kläger lediglich die tatsächlichen Verhältnisse des Streitfalles anders als das FG gewürdigt und sind deshalb zu dem Ergebnis gekommen, das FA habe bewusst und willkürlich zum Nachteil der Steuerpflichtigen geschätzt, weshalb der zu beurteilende Bescheid an einem schwerwiegenden Fehler i.S. von § 125 Abs. 1 AO leide. Dem gegenüber ließ sich das FG von den nämlichen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung leiten, von denen auch die Kläger ausgehen, sah aber aufgrund seiner abweichenden Sachverhaltswürdigung die von der Rechtsprechung benannten Kriterien eines schwerwiegenden Fehlers nicht als erfüllt an.

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