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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.10.2005
Aktenzeichen: VI B 43/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.

1. Das Finanzgericht (FG) ist bei der Frage, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) einen ihm zur Verfügung stehenden PKW des Betriebsvermögens auch privat genutzt hat, von den Grundsätzen des Anscheinsbeweises ausgegangen. Dabei hat es die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juni 2004 VI B 256/01, BFH/NV 2004, 1416, m.w.N.), zugrunde gelegt, dass der Beweis des ersten Anscheins erschüttert ist, wenn ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt. Demgegenüber hat das FG nicht, wie die Klägerin vorträgt, den Rechtssatz aufgestellt, der Anscheinsbeweis werde erst durch den Beweis des Gegenteils entkräftet.

2. Mit der Einlassung, die Vielzahl der Entscheidungen zu einem Nutzungsverbot, das mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbart ist, zeige die praktische Bedeutung und damit die Klärungsbedürftigkeit des Streitfalles, legt die Klägerin keine Rechtsfrage dar, die wegen ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung geklärt werden müsste. Im Übrigen bedarf es keiner weiteren Klärung, dass die formelle Vereinbarung eines Nutzungsverbotes und das Vorhandensein eines Zweitwagens nicht ausschließen, dass nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises eine Privatnutzung für erwiesen gehalten werden kann (BFH-Beschluss vom 13. April 2005 VI B 59/04, BFH/NV 2005, 1300).

3. Soweit die Klägerin die Beweiswürdigung des FG angreift, macht sie nicht Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Verfahrensfehler geltend, sondern beruft sich lediglich darauf, dass die Vorentscheidung ihrer Meinung nach fehlerhaft sei. Damit wird nicht schlüssig dargelegt, dass eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (BFH-Beschluss vom 11. Juli 2005 X B 11/05, BFH/NV 2005, 1801).

4. Der Geschäftsführer der Klägerin wurde auch nicht allein aufgrund des Umstandes, dass er verheiratet war, gleichheitswidrig behandelt. Vielmehr konnte das FG in seine Würdigung einbeziehen, dass die Ehefrau des Geschäftsführers wie zuvor auch nach der Vereinbarung des Nutzungsverbotes einen vorhandenen Privatwagen für familiäre Zwecke eingesetzt haben wird und dass dann der erste Anschein dafür spricht, dass der Geschäftsführer das Geschäftsfahrzeug u.a. für die Fahrten zwischen Familienwohnung und Betrieb benutzt haben wird. Dem steht nicht entgegen, dass es sehr viele Ehefrauen gibt, denen tagsüber kein Fahrzeug zur Verfügung steht. Denn die dem Anscheinsbeweis zugrunde liegende Vergleichsgruppe ist nicht die Familie, der kein oder nur ein Kfz zur Verfügung steht, sondern die Familie, die neben einem privaten auch auf ein betriebliches Kfz tatsächlich Zugriff hat. Dabei ist auch nicht der Verheiratetenstatus ausschlaggebend, sondern die Lebenserfahrung, dass Eigentümer eines Kfz dieses auch bestimmten nahe stehenden Personen --zu denen auch eine Ehefrau zählen kann-- zur Nutzung überlassen.

Im Übrigen bewegt sich das FG auch insofern noch im Rahmen einer möglichen Beweiswürdigung, als es trotz des von ihm angenommenen Nutzungsumfangs des Privatwagens für erwiesen angesehen hat, dass der Geschäftsführer der Klägerin einen Betriebs-PKW auch privat genutzt hat. Entsprechendes gilt für die Einlassung, die Ehefrau des Geschäftsführers habe den Privatwagen gar nicht benötigt, weil der Wohnort der Familie nur 2 500 Einwohner zähle und im Übrigen öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung ständen. Soweit sich die Klägerin auf die Verhältnisse in den Folgejahren und das dann geführte Fahrtenbuch beruft, trägt sie neue Tatsachen vor, die im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden können.

5. Mit der Einlassung, das FG habe die Ehefrau des Geschäftsführers vernehmen müssen, legt die Klägerin keinen Verfahrensmangel dar. Hierzu hätte neben dem Beweisthema und dessen mutmaßlichem Ergebnis gehört, dass die Klägerin dargelegt hätte, warum sie, obwohl sie anwaltlich vertreten war, vor dem FG keinen diesbezüglichen Antrag gestellt hat und warum sich eine Vernehmung von Amts wegen dem FG gleichwohl hätte aufdrängen müssen. Das ist nicht geschehen.

Ende der Entscheidung

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