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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.05.1999
Aktenzeichen: VI B 46/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142
ZPO § 114 ff.
ZPO § 117 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 117 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) hat vor dem Finanzgericht (FG) beantragt, ihm für sein Verfahren Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren. Das FG lehnte den Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab und verwies zur Begründung auf seinen Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 1998. Dort führte es aus, die Klage, die sich auf das Kalenderjahr 1996 beziehe, sei nach Aktenlage mangels Vorverfahrens unzulässig. Die der Klageschrift beigefügte Einspruchsentscheidung vom 6. April 1998 sei zum Kalenderjahr 1995 ergangen. Es könne nicht angenommen werden, daß der Kläger Klage zum Kalenderjahr 1995 habe erheben wollen, weil er beantragt habe, den Bescheid vom 12. November 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben, während der Einkommensteuerbescheid 1995 am 27. März 1997 ergangen sei.

Zur Begründung der PKH-Beschwerde verweist der Kläger auf seinen Schriftsatz vom 18. Dezember 1998, in welchem die Fehler der Klageschrift berichtigt worden seien. Dort wurde mitgeteilt, die Klage richte sich gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 vom 27. März 1997 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. April 1998. Der versehentlich genannte Bescheid vom 12. November 1997 habe die Androhung von Erzwingungsgeld betroffen. Im übrigen sei entgegen der Annahme des Beklagten (Finanzamt --FA--) gegen den Gerichtsbescheid rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt worden.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Prozeßbeteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

In PKH-Verfahren sind dem Antragsteller spezielle Mitwirkungspflichten auferlegt: Er hat im Antrag das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und dem Antrag außerdem eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 11. September 1997 X B 187/95, BFH/NV 1998, 489).

Der Kläger ist seiner diesbezüglichen Verpflichtung zur Substantiierung in sachlicher Hinsicht weder zu dem vom FG für maßgebend angesehenen Streitjahr 1996 noch zu dem jetzt vom Kläger für maßgebend erklärten Streitjahr 1995 nachgekommen. Im übrigen ist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständig. Bei derart unzulänglicher Mitwirkung kann PKH nicht gewährt werden.

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