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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.08.2007
Aktenzeichen: VI B 52/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Der im Wesentlichen geltend gemachte Zulassungsgrund --Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--)-- liegt im Streitfall nicht vor.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. In diesem Sinne ist eine Entscheidung u.a. dann erforderlich, wenn im Fall einer sog. Divergenz das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbar festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG.

a) Im angefochtenen Urteil heißt es u.a.: "Die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG scheidet im Streitfall bereits deshalb aus, weil die Klägerin die ihr im Haus ihrer Eltern zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten unstreitig nicht gemietet hat, sondern ohne eigene gesicherte Rechtsposition nur mit Duldung der Eltern nutzt, und damit nicht einen eigenen Hausstand in X unterhält." Nach Ansicht der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) steht die Entscheidung damit vor allem in Divergenz zum Urteil des FG Düsseldorf vom 29. Juni 2005 13 K 2622/03 E (Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1755; vgl. dazu BFH-Urteil vom 14. Juni 2007 VI R 60/05). Dieses hat die Auffassung vertreten, dass bei einem Alleinstehenden das Vorhandensein eines eigenen Hausstands nicht davon abhänge, ob der betreffende Wohnraum entgeltlich oder unentgeltlich genutzt werde.

b) Es kann dahinstehen, ob das FG damit in einer identischen Rechtsfrage tatsächlich eine andere Auffassung vertreten hat als das FG Düsseldorf. Denn es fehlt zumindest an der Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, weil der Hausstand in X im Streitjahr 2002 nach Auffassung des FG nicht mehr der Lebensmittelpunkt der Klägerin war. Auf die Frage, ob der Haupthausstand entgeltlich überlassen sein muss, kommt es deshalb hier nicht an.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für die Streitjahre maßgeblichen Fassung liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Nach der Rechtsprechung des Senats muss der eigene Hausstand außerhalb des Beschäftigungsortes für den Arbeitnehmer zugleich Haupthausstand und Lebensmittelpunkt sein (BFH-Urteil vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180). Auch im Rahmen einer sog. zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung kommt der Abzug von Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG u.a. nur in Betracht, wenn der ledige Arbeitnehmer den Mittelpunkt seiner Lebensführung am bisherigen Wohnort beibehält (BFH-Urteil vom 20. Juli 2006 VI R 20/04, BFH/NV 2006, 2068). Diese Voraussetzung sah das FG nach Abwägung und Bewertung der Umstände des Streitfalles im Kalenderjahr 2002 nicht mehr als gegeben an.

c) Wie sich aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, stand zur Überzeugung des FG nicht fest, dass die Klägerin auch im Streitjahr 2002 noch in X ihren Lebensmittelpunkt hatte. Ausschlaggebend dafür waren "die nur in geringem Umfang von der Klägerin nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Fahrten nach X". Soweit die Klägerin mit ihrer Beschwerde auch diese Würdigung des FG angreift, verkennt sie, dass die tatrichterliche Überzeugungsbildung, die Tatsachen- bzw. Sachverhaltswürdigung sowie diesbezügliche Schlussfolgerungen einer Nachprüfung durch den BFH weitgehend entzogen sind (BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2004 VI B 67/03, BFH/NV 2005, 702). Das Vorbringen gegen eine vom FG vorgenommene Tatsachenwürdigung betrifft einen die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht rechtfertigenden materiell-rechtlichen Mangel der Vorentscheidung (BFH-Beschlüsse vom 14. August 2006 III B 198/05, BFH/NV 2006, 2281; vom 25. Januar 2000 VI B 384/98, BFH/NV 2000, 868).

d) Der Senat weist darauf hin, dass das FG für das Streitjahr 2001 eine zeitlich beschränkte doppelte Haushaltsführung dem Grunde nach anerkannt hat und die Klägerin insoweit nicht beschwert ist. Die Beschwerdebegründung lässt keine Einwendungen gegen die vom FG vorgenommene Kürzung der geltend gemachten Werbungskosten erkennen.

Ende der Entscheidung

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