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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.10.2004
Aktenzeichen: VI B 59/03
Rechtsgebiete: FGO, GKG


Vorschriften:

FGO § 107 Abs. 1
FGO § 128 Abs. 1 letzter Halbsatz
FGO § 128 Abs. 4 Satz 1
FGO § 135 Abs. 2
FGO § 145 F
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist nicht statthaft (§ 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und daher durch Beschluss (§ 132 FGO) als unzulässig zu verwerfen.

Zwar steht den Beteiligten sowohl gegen einen Berichtigungsbeschluss i.S. des § 107 Abs. 1 FGO als auch gegen den die Berichtigung ablehnenden Beschluss grundsätzlich das Rechtsmittel der Beschwerde zu (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 107 FGO Tz. 8). Dies gilt aber gemäß § 128 Abs. 1 letzter Halbsatz FGO nur, soweit nicht in der FGO etwas anderes bestimmt ist. Eine abweichende Regelung enthält insoweit § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO, wonach bei Streitigkeiten über die Kosten die Beschwerde nicht gegeben ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. November 1993 IV B 35/93, BFH/NV 1994, 730). Hiervon betroffen sind --über den auf Kostengrundentscheidungen (§ 143 FGO) beschränkten Anfechtungsausschluss nach § 145 FGO hinaus-- sämtliche Entscheidungen über Kosten, Gebühren und Auslagen gleich welcher Art (BFH-Beschluss vom 11. Januar 2000 VII B 185/99, BFH/NV 2000, 854). Dies gilt auch dann, wenn die Kostenentscheidung --wie im Streitfall-- zu Lasten von vollmachtlosen Vertretern ergangen ist, wobei die Vorlage der Vollmacht im Beschwerdeverfahren daran nichts ändert (BFH-Beschluss vom 31. Mai 2002 V B 56/02, BFH/NV 2002, 1325). Nicht mit der Beschwerde durchsetzbar ist danach das im Streitfall verfolgte Begehren, den Kostentenor zu berichtigen, da insoweit nur ein in eine andere Form gekleideter auf den Kostenpunkt beschränkter Angriff gegen eine finanzgerichtliche Entscheidung vorliegt, dessen prozessuale Durchsetzung im Beschwerdeverfahren gerade nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 854).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht zu erheben. Die Voraussetzung ist regelmäßig gegeben, wenn in einer Rechtsmittelbelehrung --wie im Streitfall-- ein unstatthaftes Rechtsmittel als gegeben bezeichnet wird und der Rechtsmittelführer dadurch veranlasst wird, ein unzulässiges Rechtsmittel einzulegen (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1325).

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