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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.01.2008
Aktenzeichen: VI B 61/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mangelnde Sachaufklärung als Verfahrensfehler geltend machen, haben sie weder dargelegt, welcher entscheidungserhebliche Beweisantrag übergangen worden ist, noch, warum sich dem Gericht ohne einen solchen bestimmte weitere Aufklärungsmaßnahmen hätten aufdrängen müssen. Dies gilt insbesondere zu der Frage, ob --wie die Kläger vorgetragen haben-- das streitige Kraftfahrzeug sowohl bei einem Erwerb am 24. Januar 2001, als auch nach Beendigung einer zwischenzeitlichen Reparatur am 8. Juli 2002 den annähernd gleichen km-Stand gehabt habe, obwohl das Kraftfahrzeug nach dem Erwerb zugelassen und eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen und zwischenzeitlich am 18. März 2002 ein Reifenwechsel vorgenommen worden war. Es hätte den Klägern oblegen, zu beiden Zeitpunkten konkrete Beweisanträge zu stellen. Die Würdigung des Finanzgerichts (FG), es sei nicht davon überzeugt, dass der in der Reparaturrechnung angegebene km-Stand von 198 438 km mit dem km-Stand bei Erwerb des Fahrzeugs übereingestimmt habe, ist insofern nicht zu beanstanden. Im Übrigen kann mit der Rüge unzutreffender Beweiswürdigung die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. März 2007 IX B 114/06, BFH/NV 2007, 1272, m.w.N.).

2. Das FG hat auch nicht dadurch das Recht auf Gehör verletzt, dass es seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht hätte rechnen können (vgl. BFH-Beschluss vom 6. August 2004 II B 69/03, BFH/NV 2004, 1666). Die Kläger haben ursprünglich die Fotokopie eines Vertrages über den Kauf des streitigen Kraftfahrzeugs vorgelegt, in welchem der km-Stand zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht ausgewiesen wurde. Später haben sie die Fotokopie eines weiteren mit dem ursprünglichen weitestgehend identischen Vertrages über den nämlichen Kaufgegenstand eingereicht, in dem an der Stelle, an der in der Erstvorlage der Kaufpreis enthalten war, der Stand von 198 436 km ausgewiesen ist. Der ganz außergewöhnliche Umstand, dass die Zweitausfertigung einen Kaufvertrag ohne Kaufpreis --bei detaillierter Beschreibung des Kaufgegenstandes und sieben Klauseln zu seinem Zustand-- enthält, drängt die Vermutung auf, dass die Zweitausfertigung eine manipulierte Fotokopie enthielt. Derartige offensichtlich den typischen Gepflogenheiten zuwider laufende Beweisanzeichen kann das Gericht seiner Würdigung auch dann zugrunde legen, wenn es hierauf nicht zuvor ausdrücklich hingewiesen hat.

Ende der Entscheidung

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