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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.12.2005
Aktenzeichen: VI B 62/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben.

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seinen Beruf teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes), ist hinreichend geklärt. Es liegt hierzu eine umfangreiche Rechtsprechung des BFH vor (neben der Entscheidung des Senats im ersten Rechtsgang z.B. Urteile vom 13. November 2002 VI R 82/01, BFHE 201, 93, BStBl II 2004, 62; vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43; vom 9. April 2003 X R 75/00, BFH/NV 2003, 917; vom 29. April 2003 VI R 78/02, BFHE 202, 303, BStBl II 2004, 76; vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212). Danach ist das Arbeitszimmer "Mittelpunkt" i.S. der genannten Vorschrift, wenn der Steuerpflichtige im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Der "Mittelpunkt" bestimmt sich somit nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der beruflichen und betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen. Wo er liegt, kann nur im Wege einer umfassenden Wertung der gesamten Tätigkeit (einschließlich einer etwaigen Nebentätigkeit) festgestellt werden. Die entsprechende Würdigung aller Umstände des Einzelfalles obliegt in erster Linie dem Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz (vgl. auch BFH-Beschluss vom 30. August 2005 VI B 2/05, BFH/NV 2005, 2209).

Mit der angeführten Rechtsprechung, auf die sich das FG gestützt hat, haben sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht auseinander gesetzt. Sie haben auch keine darüber hinausgehenden Rechtsfragen herausgestellt, die nach ihrer Auffassung klärungsbedürftig sind und in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnten. Im Grunde machen die Kläger allein eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung und unzutreffende Rechtsanwendung durch das FG geltend. Solche Einwendungen können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht zum Erfolg führen (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Juni 2005 I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840). Die tatrichterliche Überzeugungsbildung der Vorinstanz (§ 96 Abs. 1 FGO) ist nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Tz. 87, m.w.N.). Derartige Verstöße sind im Streitfall nicht erkennbar.

2. Eine Zulassung der Revision wegen Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, Alternative 1 FGO) kommt nur in Betracht, wenn der Streitfall Veranlassung gibt, Leitsätze zur Auslegung des Gesetzes aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1840). Dies trifft hier nicht zu, da die erforderlichen Leitlinien, wie erwähnt, von der Rechtsprechung bereits herausgearbeitet worden sind. Für den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO fehlt es an einer Abweichung der angegriffenen Vorentscheidung von der Rechtsprechung des BFH oder anderer Gerichte.

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