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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.04.2008
Aktenzeichen: VI B 65/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Denn die geltend gemachten Zulassungsgründe der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und des Verfahrensmangels sind nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt worden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Soweit sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf den Zulassungsgrund der Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO berufen und dazu geltend machen, dass die finanzgerichtliche Entscheidung zu der arbeitsgerichtlichen Entscheidung divergiere, genügt dieses Vorbringen nicht den Anforderungen einer schlüssigen Divergenzrüge. Denn eine solche erfordert, dass tragende abstrakte Rechtssätze aus dem angegriffenen Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits gegenübergestellt werden, um so eine Abweichung erkennbar zu machen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 42). Daran fehlt es hier. Der Vortrag der unterschiedlichen Würdigung desselben Sachverhalts erfüllt diese Anforderungen jedenfalls nicht. Im Übrigen beziehen sich die insoweit von den Klägern herangezogenen Ausführungen des Finanzgerichts (FG) nicht auf die Würdigung der Zahlung des Betrages von 400 000 DM, sondern auf die Frage, ob dem Kläger aus dem Nachzahlungsbetrag in Höhe von 189 350 DM weitere zivilrechtliche oder arbeitsrechtliche Schadensersatzansprüche erwachsen.

2. Die erfolgreiche Rüge eines Verfahrensfehlers setzt u.a. die Darlegung voraus, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem behaupteten Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO beruhen kann, also der vermeintliche Verfahrensfehler für die Entscheidung des Gerichts kausal gewesen sein könnte. Ist die Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, muss wegen jeder der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen (BFH-Beschlüsse vom 30. Januar 2003 VIII B 155/02, BFH/NV 2003, 881; vom 7. Dezember 2007 III B 172/06, BFH/NV 2008, 558, jeweils m.w.N.). Angesichts dessen kann für den Streitfall dahinstehen, ob die Ausführungen in der Entscheidung des FG dazu, dass die von den Parteien getroffene Vereinbarung nicht als Nettolohnvereinbarung, sondern als Schwarzlohnvereinbarung gedeutet worden war, für die Entscheidung tragend gewesen waren. Denn das FG hat seine Entscheidung auch noch damit begründet, dass sich aus der Abrede des Arbeitgebers mit dem Kläger die Verpflichtung zur Zahlung von insgesamt 400 000 DM netto als Gegenleistung ergeben hätte, dass der Arbeitgeber des Klägers durch die Zahlung der darauf entfallenden Steuern dieser Verpflichtung nachgekommen sei, dass daher die Erstattung des Nachzahlungsbetrags in einem unmittelbaren Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis gestanden habe, so dass diese Nachzahlung steuerrechtlich nur als Frucht der Arbeitsleistung des Klägers verstanden werden könnte. Zu diesem Begründungsteil enthält das Beschwerdevorbringen der Kläger keine Ausführungen.

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