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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.06.2001
Aktenzeichen: VI B 68/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 78 Abs. 1 Satz 1
FGO § 113 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Finanzgericht (FG) es abgelehnt, die Prozessakten zur Einsichtnahme in die Kanzleiräume der Prozessbevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zu übersenden. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der Ermessensentscheidung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) seien die für und gegen eine Übersendung der Akten sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Im Regelfall sei eine Einsicht in die Prozessakten außerhalb des Gerichts vor allem wegen der Gefahr des Verlusts der Akten und im Interesse einer ständigen Verfügbarkeit der Akten nicht zu gewähren. Im Streitfall bestünden keine Besonderheiten, die es rechtfertigen könnten, Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten zu gewähren, weil diese Räume sich in geringer Entfernung vom Gerichtsgebäude befänden.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb eine erhöhte Gefahr des Verlustes der Akten drohen solle, da diese im üblichen Weg überlassen und selbstverständlich wieder ordnungsgemäß zurückgegeben werden sollten.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Wie der Senat zuletzt im Beschluss vom 12. Januar 2000 VI B 418/98 (BFH/NV 2000, 855) im Anschluss an die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt die Entscheidung über eine Versendung der Akten zum Zweck der Einsichtnahme außerhalb des Gerichts eine Ermessensentscheidung dar. Im Regelfall kommt nur eine Einsichtnahme der Akten im Gericht in Betracht. Dieser Grundsatz schließt zwar Ausnahmen nicht aus, diese beschränken sich aber auf Sonderfälle. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist die Entscheidung des FG nicht zu beanstanden. Das FG hat zutreffend unter Hinweis auf die Nähe der Kanzleiräume zum Gericht ausgeführt, ein Sonderfall liege nicht vor. Besondere Umstände, die eine andere Entscheidung zwingend erforderlich machen könnten, hat der Kläger auch in der Beschwerdebegründung nicht vorgetragen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 113 Abs. 2 Satz 3 FGO unter Hinweis auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses abgesehen.

Ende der Entscheidung

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