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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.02.2003
Aktenzeichen: VI B 70/02
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 34
AO 1977 § 69
AO 1977 § 166
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 105 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war bis 18. November 1996 Geschäftsführer der Firma N-GmbH (GmbH). Mit notariellem Vertrag vom 19. November 1996 veräußerte die alleinige Gesellschafterin der GmbH ihre gesamten Anteile an der GmbH. Mit Gesellschafterbeschluss vom gleichen Tage wurde der Kläger mit Wirkung vom 19. November 1996 als Geschäftsführer abberufen. Die Lohnsteuer-Anmeldung August 1996, unterzeichnet vom Kläger als Geschäftsführer der GmbH, war beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) am 13. September 1996 eingegangen. Die Lohnsteuer-Anmeldung September 1996, ebenfalls unterzeichnet vom Kläger als Geschäftsführer der GmbH, ging am 23. Oktober 1996 beim FA ein. Die Lohnsteuer-Anmeldung für Oktober 1996, versehen mit dem Firmenstempel der GmbH und der Unterschrift "i.A. B" ging am 26. November 1996 beim FA ein. Die aus den Lohnsteuer-Anmeldungen für die Monate August, September und Oktober geschuldeten Lohnsteuerbeträge nebst Nebenleistungen in Höhe von insgesamt ... DM wurden in der Folgezeit nicht beglichen. Nachdem Vollstreckungsmaßnahmen gegen die GmbH erfolglos verlaufen waren, wies das FA den Kläger mit Haftungsvoranfrage vom 22. August 1997 auf eine beabsichtigte Haftungsinanspruchnahme hin. Da der Kläger keine Stellungnahme abgab, nahm das FA ihn in Höhe der genannten Steuerrückstände mit Bescheid vom 13. November 1997 als Haftungsschuldner für die Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume August bis Oktober 1996 persönlich in Haftung.

Dagegen legte der Kläger Einspruch ein. Im Verlaufe des Einspruchsverfahrens reichte er am 19. Januar 1998 beim FA für die GmbH berichtigte Lohnsteuer-Anmeldungen für die Anmeldungszeiträume September und Oktober 1996 über jeweils 0 DM ein. Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 21. Januar 1998 zurück. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei zu Recht für die von der GmbH geschuldeten Lohnsteuerbeträge und Nebenleistungen für die Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume August bis Oktober 1996 in Höhe von insgesamt ... DM als Haftungsschuldner nach § 34 i.V.m. § 69 der Abgabenordnung (AO 1977) in Anspruch genommen worden. Dem Haftungsbetrag lägen die für diese Zeiträume von dem Kläger eingereichten und für August und September 1996 auch von ihm selbst unterschriebenen Lohnsteuer-Anmeldungen zugrunde. Der Kläger habe die Bestandskraft der Steueranmeldungen gemäß § 166 AO 1977 gegen sich gelten zu lassen. Die Inanspruchnahme des Klägers für Steuerrückstände, die die Zeiträume vor seiner Abberufung als Geschäftsführer beträfen, sei nicht zu beanstanden. Die Lohnsteuer für Oktober 1996 sei am 10. November 1996 fällig gewesen. Der Kläger sei jedoch erst mit Wirkung vom 19. November 1996 als Geschäftsführer abberufen worden. Er habe daher alle sich aus § 34 AO 1977 ergebenden Pflichten für den gesamten Haftungszeitraum zu erfüllen gehabt. Der Kläger habe zumindest grob fahrlässig gehandelt.

Dagegen richtete sich die vom Kläger erhobene Klage. Der Kläger verwies auf die von ihm am 19. Januar 1998 abgegebenen (berichtigten) Lohnsteuer-Anmeldungen für die Monate September und Oktober 1996, aus denen sich ergebe, dass für diese Monate keine Löhne an die Mitarbeiter mehr gezahlt worden seien. Die letzte Lohnzahlung sei, wie sich aus den beigefügten Unterlagen eines von einem Mitarbeiter der GmbH vor dem Arbeitsgericht geführten Rechtsstreits ergebe, für den Monat August 1996 erfolgt. Die Steueranmeldungen für September und Oktober 1996 seien im Jahr 1996 an das FA in Unkenntnis dessen abgesandt worden, dass bei Nichtzahlung der Löhne keine Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben seien. Demgegenüber führte das FA aus, die im Januar 1998 eingereichten berichtigten Lohnsteuer-Anmeldungen für September und Oktober 1996 könnten weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Berücksichtigung finden.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es stellte fest, der Kläger habe vor seiner Abberufung als Geschäftsführer die Lohnsteuer-Anmeldungen für die Monate August, September und Oktober abgegeben. Das FG sah gemäß § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Es folgte der Begründung des Haftungsbescheids vom 13. November 1997 sowie der der Einspruchsentscheidung vom 21. Januar 1998. Ergänzend führte das FG aus, die vom Kläger im Januar 1998 eingereichten berichtigten Lohnsteuer-Anmeldungen für September und Oktober 1996 könnten deshalb keine Berücksichtigung finden, weil der Kläger im Januar 1998 längst nicht mehr Geschäftsführer der GmbH gewesen sei und deshalb auch nicht mehr als vertretungsberechtigtes Organ dieser Gesellschaft rechtswirksam habe handeln können.

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, mit der er einen Verfahrensmangel rügt. Das FG habe wesentliche Bekundungen der Beteiligten des Rechtsstreits nicht berücksichtigt bzw. ihm, dem Kläger, Erklärungen unterstellt, die er nicht abgegeben habe. Das FG sei mithin von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Es liege ein Verstoß gegen den Inhalt der Akten sowie eine Verletzung der Aufklärungspflicht vor. Er, der Kläger, habe in seiner Klagebegründung vom 29. Oktober 1998 ausgeführt, er habe für Oktober und November 1996 versehentlich am 26. November 1996 selbst Lohnsteuer-Anmeldungen abgegeben, obwohl er keine Löhne gezahlt habe. Dagegen habe das FG in seinem Urteil festgestellt, die GmbH, vertreten durch den Kläger, habe vor der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer, d.h. vor dem 19. November 1996, Lohnsteuer-Anmeldungen für die Zeiträume August, September und Oktober 1996 beim FA eingereicht. Schließlich habe das FG die Auffassung vertreten, nach der am 19. November 1996 erfolgten Abberufung als Geschäftsführer habe er, der Kläger, die GmbH nicht mehr rechtswirksam vertreten können. Das FG sei dem klägerischen Vortrag nicht näher nachgegangen, dass er, der Kläger, die Lohnsteuer-Anmeldungen für September und Oktober (erst) am 26. November 1996 selbst abgegeben habe. Zu diesem Zeitpunkt sei er jedoch nicht mehr Geschäftsführer gewesen. Auf der Grundlage der vom FG vertretenen Rechtsauffassung könnten jedoch die von ihm nach seiner Abberufung als Geschäftsführer abgegebenen Lohnsteuer-Anmeldungen keine Rechtswirkungen mehr haben. Das Urteil des FG sei damit auch in sich widersprüchlich.

Der Kläger beantragt, die Revision gegen das Urteil des Hessischen FG vom 15. April 2002 2 K 799/98 zuzulassen.

Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist begründet.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Revision ist dahin gehend auszulegen, dass dieser die Zulassung der Revision nur insoweit begehrt, wie das Urteil des FG die Haftung des Klägers für Steuerrückstände aus der Lohnsteuer-Anmeldung für Oktober 1996 bejaht. Die nicht abgeführte Lohnsteuer für den Monat November 1996 ist nicht Gegenstand des Haftungsbescheides und des vorinstanzlichen Urteils. Hinsichtlich der Haftung für Lohnsteuer für die Monate August und September 1996 hat der Kläger im Beschwerdeverfahren keine Einwände erhoben. Somit betrifft die Nichtzulassungsbeschwerde ausschließlich die Frage der Haftung für die Lohnsteuer Oktober 1996.

Das vorinstanzliche Urteil war insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO).

Das FG hat gegen seine Verpflichtung aus § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen und damit einen Verfahrensfehler begangen. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das FG ist verpflichtet, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. September 1987 II B 86/87, BFH/NV 1988, 785). Ausweislich der Akten des FA ist die vom 25. November 1996 datierende Lohnsteuer-Anmeldung für Oktober 1996 am 26. November 1996 beim FA eingegangen. Die Lohnsteuer-Anmeldung für Oktober 1996 ist zudem nicht vom Kläger, sondern für die GmbH mit dem Zusatz "i.A. B" unterzeichnet. Das FG hat das Vorbringen des Klägers, die Lohnsteuer-Anmeldung für Oktober 1996 sei erst am 26. November 1996 und damit nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer abgegeben worden, nicht zur Kenntnis genommen. Diese Tatsache war zudem unstreitig, da auch das FA im Schriftsatz vom 22. September 1998 vorgetragen hatte, die Lohnsteuer-Anmeldung für Oktober 1996 stamme vom 26. November 1996, wenn auch das FA insoweit unzutreffend ausgeführt hat, die Lohnsteuer-Anmeldung Oktober 1996 sei vom Kläger abgegeben worden. Demgegenüber hat das FG festgestellt, die Lohnsteuer-Anmeldung Oktober 1996 sei vom Kläger vor seinem Ausscheiden als Geschäftsführer beim FA eingereicht worden.

Auf der Grundlage der vom FG vertretenen Rechtsauffassung, die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer am 19. November 1996 zeitige keine Rechtswirkungen, kommt dem vorstehend genannten Verfahrensfehler deshalb Entscheidungserheblichkeit zu. Dies gilt auch, soweit das FG gemäß § 105 Abs. 5 FGO von einer Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und sich die Begründung der Einspruchsentscheidung zu eigen gemacht hat. Die Einspruchsentscheidung stützt sich darauf, der Kläger müsse die bestandskräftige Lohnsteuer-Anmeldung für Oktober 1996 gemäß § 166 AO 1977 gegen sich gelten lassen. § 166 AO 1977 hat jedoch zur Voraussetzung, dass der Anfechtungsberechtigte in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten. Ist die Vertretungsmacht dagegen im Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids bereits erloschen, tritt die Bindungswirkung nicht ein, da der Vertreter rechtlich nicht mehr dazu in der Lage war, den gegen den Steuerpflichtigen ergangenen Bescheid anzufechten (BFH-Beschluss vom 4. Juni 1996 VII S 9/96, BFH/NV 1996, 915; Trzaskalik in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 166 AO 1977 Rz. 10; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 166 AO 1977 Tz. 22). Die Bindungswirkung des § 166 AO 1977 gilt auch für den Fall, dass der Vertreter für den Entrichtungspflichtigen eine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt, da diese einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (§§ 150 Abs. 1 Satz 2, 167, 168 AO 1977, § 41a Abs. 1 EStG).

Nimmt das FA den alleinigen Geschäftsführer einer GmbH wegen der Entrichtungssteuerschuld der GmbH als Haftungsschuldner in Anspruch (§ 43, § 69 Satz 1 AO 1977), kann dieser der Inanspruchnahme nicht entgegenhalten, die Lohnsteuer-Anmeldung sei unzutreffend. Der Geschäftsführer muss die Lohnsteuer-Anmeldung gegen sich gelten lassen, wenn er sie als alleiniger Vertreter der GmbH hätte anfechten können (FG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 1990 II 55/90, Entscheidungen der Finanzgerichte 1991, 3; Kruse, a.a.O., § 166 AO 1977 Tz. 16; vgl. auch BFH-Urteil vom 12. Juli 1988 VII R 3/85, BFH/NV 1989, 7).

Da im Streitfall jedoch die Lohnsteuer-Anmeldung für Oktober 1996 erst nach der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der GmbH abgegeben worden ist, war seine Vertretungsmacht in diesem Zeitpunkt erloschen. Die Bindungswirkung gemäß § 166 AO 1977 konnte mithin nicht eintreten.

Das FG wird im zweiten Rechtsgang Feststellungen dazu zu treffen haben, ob für den Monat Oktober 1996 noch Löhne gezahlt worden sind und auf welcher Tatsachengrundlage die mit "i.A. B" unterzeichnete Lohnsteuer-Anmeldung Oktober 1996 abgegeben worden ist.

Ende der Entscheidung

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