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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.06.2005
Aktenzeichen: VI B 70/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 68 Satz 1
FGO § 104 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
EStG § 10d Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt ein Verfahrensmangel vor.

1. Wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Revision nach ständiger Rechtsprechung nur dann zugelassen werden, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt, deren Beantwortung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 52). Daran fehlt es, wenn das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt hat, von denen nur eine grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 31, m.w.N.).

a) Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durch den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 1994 nicht mehr beschwert ist, nachdem die Einkommensteuer durch den während des Klageverfahrens ergangenen Änderungsbescheid auf 0 DM herabgesetzt wurde. Aus der Beschwerde lassen sich keine Gründe entnehmen, die eine Zulassung der Revision aus den in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählten Gründen erlauben. Denn sie bezieht sich nicht auf diese Begründung.

b) Auf die zusätzlichen Ausführungen des FG zur Rechtmäßigkeit der zuvor ergangenen Einkommensteuer-Änderungsbescheide kommt es nicht mehr an, nachdem die Einkommensteuer durch den zuletzt ergangenen Änderungsbescheid vom 11. Dezember 2003 auf 0 DM herabgesetzt wurde. Denn dieser Änderungsbescheid, der nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ergangen ist, war nach § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Durch diesen Bescheid war der Kläger jedoch nicht (mehr) beschwert.

c) Die Änderung des Verlustabzugs in anderen Veranlagungszeiträumen führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn über die Höhe eines Verlustrücktrages ist nicht im Jahr der Verlustentstehung, sondern im Abzugsjahr zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 2004 VIII R 2/02, BFHE 205, 117, BStBl II 2004, 551 unter II. 4. b; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 25. Aufl., § 10d Rz. 50). Ein am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibender Verlustvortrag ist nach § 10d Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gesondert festzustellen, so dass darüber ebenfalls nicht im angefochtenen Einkommensteuerbescheid entschieden werden konnte.

2. Ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt nicht vor.

a) Aus dem Zeitraum zwischen dem Tag der Entscheidung --9. März 2004-- und der Zustellung des Urteils --1. April 2004-- ergibt sich kein Verfahrensfehler. Da das Gericht ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, wurde die Verkündung des Urteils durch die Zustellung ersetzt (§ 104 Abs. 3 FGO). Die Zwei-Wochen-Frist des § 104 Abs. 1 Satz 1 FGO ist daher nicht einschlägig.

b) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Sachaufklärungspflicht wegen der zwischenzeitlich übersandten Schreiben des Klägers liegt ebenfalls nicht vor.

Wegen eines Verfahrensmangels darf die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nur zugelassen werden, wenn das Urteil darauf beruhen kann. Ist es auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt, von denen nur eine durch den geltend gemachten Verfahrensfehler beeinflusst sein kann, beruht das Urteil nicht auf diesem Mangel (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 97, m.w.N.).

Das FG hat das Urteil sowohl mit der fehlenden Beschwer nach Erlass des letzten Änderungsbescheides als auch mit der Rechtmäßigkeit der zuvor ergangenen Änderungsbescheide begründet. In den dem FG zwischenzeitlich vor der Zustellung des Urteils übersandten Schreiben nimmt der Kläger zur Entwicklung der Patente und der Rechtsbeziehungen zu seinem früheren Arbeitgeber Stellung. Zur Frage der Beschwer durch den Änderungsbescheid ergibt sich daraus nichts. Es ist daher nicht erkennbar, warum eine Berücksichtigung dieser Schreiben zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können.

Ende der Entscheidung

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