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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.09.2003
Aktenzeichen: VI B 71/03
Rechtsgebiete: EStG 1996


Vorschriften:

EStG 1996 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00 (BStBl II 2003, 534) bei doppelter Haushaltsführung die Zweijahresfrist (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes 1996) nicht für schlechthin für nichtig, sondern nur im festgestellten Umfang als mit dem Grundgesetz für nicht vereinbar erklärt. Es hat --soweit für den Streitfall von Belang-- entschieden, dass bei beiderseits berufstätigen Ehegatten, von denen einer am Ort des Familienwohnsitzes und der andere an einem auswärtigen Arbeitsort beschäftigt ist, Aufwendungen für eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung auch über einen Zwei-Jahres-Zeitraum hinaus grundsätzlich als Minderung finanzieller Leistungsfähigkeit steuerlich zu berücksichtigen sind. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben.

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