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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.11.2002
Aktenzeichen: VI B 73/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die erhobene Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) kann keinen Erfolg haben.

Die Vorinstanz hat aufgrund tatrichterlicher Würdigung des konkreten Sachverhalts einen hinreichenden Nachweis der geltend gemachten Fahrtkosten verneint. Die Beweiswürdigung des Finanzgerichts --FG-- (vgl. § 96 Abs. 1 FGO) ist der Nachprüfung durch den Bundesfinanzhof (BFH) weitgehend entzogen; sie ist nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorgekommen sind (ständige Rechtsprechung; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 118 Rz. 30). Derartige Verstöße sind im Streitfall nicht erkennbar.

Insbesondere greift die Rüge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht durch, das FG habe eine nach den Akten klar feststehende Tatsache nicht berücksichtigt. Die vom Kläger zum Beweis der durchgeführten Fahrten für maßgeblich gehaltenen Kontenübersichten sind in der Vorentscheidung ausdrücklich erwähnt. Es kann deshalb nicht angenommen werden, dieser Umstand sei in die Überzeugungsbildung des FG nicht mit eingeflossen und nicht verarbeitet worden (vgl. BFH-Beschluss vom 28. November 2001 I B 169/00, BFH/NV 2002, 774, m.w.N.).

Im Kern rügt der Kläger, die Schlussfolgerungen des FG seien fehlerhaft. Unabhängig davon, dass das FG die Kontenübersichten bei der Gesamtwürdigung erkennbar für nicht ausschlaggebend angesehen hat, liegt ein Verfahrensfehler nicht vor, wenn das FG zwar alle entscheidungserheblichen Tatsachen berücksichtigt, diese aber anders würdigt, als vom Kläger angestrebt (BFH-Beschlüsse vom 25. Januar 2000 VI B 384/98, BFH/NV 2000, 868; vom 12. September 1996 X B 76/96, BFH/NV 1997, 246).

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