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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.09.2001
Aktenzeichen: VI B 75/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 76 Abs. 1 Satz 2
FGO § 76 Abs. 1 Satz 3
FGO § 76 Abs. 1 Satz 4
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unbegründet.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757), die im Streitfall noch anzuwenden ist (Art. 4 2.FGOÄndG), ist die Revision zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muss in der Beschwerdeschrift der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung setzt voraus, dass das Gericht seine Entscheidung auf einen "neuen", im bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht angesprochenen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, z.B. Beschluss vom 23. April 1998 VII B 282/97, BFH/NV 1998, 1492, m.w.N.). Eine Überraschungsentscheidung liegt dagegen nicht vor, wenn das Finanzgericht (FG) sein Urteil auf einen Gesichtspunkt stützt, der im Verlauf des Klageverfahrens ausdrücklich angesprochen wurde. Das FG ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, von sich aus auf die Entscheidungserheblichkeit des betreffenden Punktes hinzuweisen (BFH-Beschluss vom 8. Dezember 2000 I B 103/00, BFH/NV 2001, 631). Es kann danach dahinstehen, ob die Darlegungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zum Vorliegen des geltend gemachten Verfahrensmangels ausreichen. Denn das FG hat keine Überraschungsentscheidung gefällt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2000, an der der Kläger teilgenommen hat, haben die Beteiligten die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entscheidungserhebliche Frage, wo der Kläger seinen Lebensmittelpunkt gehabt hat, ausführlich erörtert. Der Kläger hat nach der Sitzungsniederschrift dargelegt, wo er sich wann aufgehalten habe und welche Arbeiten er in H wann erledigt habe. Er hat dargelegt, dass er in den Streitjahren Freunde aus früherer Zeit in H nicht mehr gehabt habe, dies schon deshalb nicht, weil er in M studiert und die Referendarzeit in D abgeleistet habe. Die Kontakte zu ehemaligen Schulfreunden usw. in H seien deshalb im Wesentlichen abgebrochen gewesen. Das FG hat aus diesen Umständen den Schluss gezogen, der Kläger habe seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in H gehabt. Es trifft also nicht zu, dass das FG seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt gestützt hat, zu dem der Kläger sich nicht hat äußern können und der deshalb für ihn überraschend gewesen sein könnte.

Allenfalls könnte ein Verfahrensfehler darin liegen, dass das FG nicht aufgeklärt hat, ob der Kläger --wie er erstmals mit der Beschwerde vorträgt-- nach Ableistung der Referendarzeit seinen Lebensmittelpunkt zwischenzeitlich in H gehabt hat (Verstoß gegen § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO). Es kann dahinstehen, ob der Vortrag des Klägers insoweit den Anforderungen, die der BFH in ständiger Rechtsprechung an die Rüge mangelnder Sachaufklärung durch das FG stellt, genügt. Nach dieser Rechtsprechung wird die Rüge mangelnder Sachaufklärung nicht ordnungsgemäß erhoben, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass er entweder in der ersten Instanz auf eine weitere Aufklärung hingewirkt habe oder das FG von Amts wegen zu einer solchen verpflichtet gewesen sei. Ein Beteiligter kann die Verletzung einer Pflicht zur Sachaufklärung insbesondere dann nicht mit Erfolg rügen, wenn er selbst durch missverständliche Äußerung dazu beigetragen hat, dass das FG den in Rede stehenden Punkt als geklärt ansehen durfte (BFH-Beschluss vom 12. Februar 1999 I B 96/98, BFH/NV 1999, 1218, m.w.N.). Jedenfalls liegt ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des FG nur dann vor, wenn sich von seinem Rechtsstandpunkt aus eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschluss vom 26. Januar 2001 VI B 265/00, BFH/NV 2001, 809). Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des FG liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Kläger seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachaufklärung nicht genügt. Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das FG den entscheidungserheblichen Sachverhalt zwar von Amts wegen zu erforschen. Die Sachaufklärungspflicht des FG ist indes dann eingeschränkt, wenn ein Beteiligter seine prozessuale Mitwirkungspflicht i.S. von § 76 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FGO verletzt hat. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist gegeben, wenn der Beteiligte seiner Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhalts nicht nachkommt; dabei ist seine Verantwortung für die Sachverhaltsaufklärung um so größer, je mehr Tatsachen oder Beweismittel der von ihm beherrschten Informations- und Tätigkeitssphäre angehören (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/99, BFH/NV 2001, 789).

Im Streitfall haben die Beteiligten --wie erwähnt-- in der mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2000 die Frage, wo der Kläger seinen Lebensmittelpunkt gehabt hat, eingehend erörtert. Es wäre Sache des rechtskundigen Klägers gewesen, in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass er zwischen Referendarzeit und Anstellung als nicht selbständiger Rechtsanwalt in T zeitweise wieder in H gelebt und dort nach seinem Vortrag seinen Lebensmittelpunkt gehabt hat. Denn diese Umstände waren nur ihm bekannt. Ohne diesen Hinweis musste sich dem FG eine Sachverhaltsaufklärung in dieser Richtung nicht aufdrängen, zumal der Kläger in der mündlichen Verhandlung durch den Hinweis auf den Abbruch der früheren persönlichen Kontakte den Eindruck erweckt hat, dass er nach der Aufnahme des Studiums nicht mehr für längere Zeit ausschließlich in H gewohnt hat.

Soweit der Kläger mit der Beschwerdebegründung geltend macht, das Urteil des FG sei in der Sache unzutreffend, weil es die Tatsachen für die Beurteilung der Haushaltsführung und des Lebensmittelpunkts falsch gewürdigt und gewichtet habe, werden damit Gründe für die Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 (grundsätzliche Bedeutung) oder Nr. 2 (Divergenz) FGO nicht vorgetragen. Die Frage, wo ein Alleinstehender seinen Lebensmittelpunkt hat, ist durch die bisherige Rechtsprechung des Senats dem Grundsatz nach geklärt (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 27. April 2001 VI R 57/98).



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