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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.07.1998
Aktenzeichen: VI B 81/97
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 32a
FGO § 69 Abs. 3
BUNDESFINANZHOF

Es erscheint bei summarischer Überprüfung ausgeschlossen, daß das BVerfG wegen der Verletzung eines, seine verfassungsrechtliche Existenz unterstellten sog. "Halbteilungsgrundsatzes" den Einkommensteuertarif bis einschließlich 1996 für nichtig oder mit der Verfassung unvereinbar erklärt.

EStG § 32a, FGO § 69 Abs. 3

Beschluß vom 17. Juli 1998 - VI B 81/97 -

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1997, 546)


Gründe

Der ledige Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist Unternehmer. Die Einkommensteuer 1993 wurde bei einem zu versteuernden Einkommen von 4 788 898 DM auf 2 266 912 DM festgesetzt. Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 18. Juli 1996 legte er Einspruch ein, über den der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) noch nicht entschieden hat. Zugleich begehrte er beim FA für die Einkommensteuerabschlußzahlung 1993 über 22 192 DM die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides, da sich die Gesamtsteuerbelastung aus Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer für das Jahr 1993 auf ca. 56 v.H. belaufe. Dies verstoße gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), wonach der Staat nicht mehr als die Hälfte des Einkommens an Steuern für sich beanspruchen dürfe.

Das FA lehnte die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1993 ab. Werde die Verfassungswidrigkeit der einem Steuerbescheid zugrundeliegenden Rechtsnorm geltend gemacht, so komme nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur dann die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides in Betracht, wenn der Steuerpflichtige dafür ein berechtigtes Interesse geltend mache (BFH-Beschluß vom 21. Mai 1992 X B 106/91, BFH/NV 1992, 721). Ein solches berechtigtes Interesse sei im Streitfall bei einer Abschlußzahlung in Höhe von rd. 22 000 DM nicht erkennbar.

Das Finanzgericht (FG) lehnte die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 546 veröffentlichten Gründen ab.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Aussetzungsantrag weiter. Das BVerfG habe in seinem Beschluß vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BStBl II 1995, 655) entgegen der Auffassung des FG verbindlich entschieden, daß eine auch rückwirkende verfassungswidrige Übermaßbesteuerung gegeben sei, wenn dem Steuerpflichtigen nicht mindestens der halbe Nutzen seiner Erträge verbleibe. Dies werde auch im steuerrechtlichen Schrifttum vertreten (Rose, Der Betrieb 1995, 2387; List, Neue Wirtschafts-Briefe Nr. 45, 1996, 3573).

Das FA tritt der Beschwerde entgegen.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat zu Recht die begehrte Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 1993 abgelehnt, denn bei summarischer Überprüfung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Einkommensteuerbescheides 1993.

Der Antragsteller beruft sich für seine Auffassung auf die Ausführungen des BVerfG in BStBl II 1995, 655, 661. Danach darf die Vermögensteuer zu den übrigen Steuern auf den Ertrag nur hinzutreten, "soweit die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrages bei typisierender Betrachtung von Einnahmen, abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand verbleibt und dabei insgesamt auch Belastungsergebnisse vermeidet, die einer vom Gleichheitssatz gebotenen Lastenverteilung nach Maßgabe finanzieller Leistungsfähigkeit zuwiderlaufen". Der Senat kann vorliegend unentschieden lassen, ob --wofür manches spricht-- die Ausführungen des BVerfG, bezogen auf die Ertragsteuern, lediglich eine unverbindliche Meinungsäußerung bedeuten (s. dazu auch das Urteil des FG Düsseldorf vom 5. November 1997 8 K 4409/97 E, EFG 1998, 378, Revision, m.w.N.), oder ob es sich dabei um eine Appellentscheidung handelt, die den Gesetzgeber bei zukünftigen gesetzlichen Maßnahmen zu entsprechendem Handeln bewegen möchte. Es erscheint jedenfalls ausgeschlossen, daß das BVerfG, einen Verfassungsverstoß unterstellt, für Jahre vor 197 die vom Antragsteller begehrten Rechtsfolgen ziehen würde. Denn das BVerfG hat trotz der von ihm festgestellten Verfassungswidrigkeit der Vermögensteuer für die Vergangenheit nur Rechtsfolgen für die Zukunft (ab 1997) gezogen. Bei einer Ausdehnung des sog. Halbteilungsgrundsatzes auch auf die Ertragsteuern ist eine andere Entscheidung des BVerfG nicht vorstellbar. Damit könnte es bei einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zu einer Vorlage des Senats an das BVerfG kommen. Dann kommt eine Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides von vornherein nicht in Betracht; der Senat folgt damit der Auffassung des II. Senats des BFH in dessen Beschluß vom 29. Oktober 1997 II B 67/97 (BFH/NV 1998, 361). Im übrigen kann dahingestellt bleiben, ob der Vortrag des Antragstellers nicht bereits deshalb erfolglos bleiben mußte, weil er keine Ausführungen zur Ermittlung des maßgeblichen Sollertrages enthält.

Ende der Entscheidung

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