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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.07.2003
Aktenzeichen: VI B 86/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 2 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Finanzgericht hat die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Einkommensteuer 1997 abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das finanzgerichtliche Urteil wurde den Klägern am 9. April 2003 zugestellt. Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Kläger fristgemäß Beschwerde eingelegt. Eine Begründung sollte in einem weiteren Schriftsatz erfolgen. Bisher ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet worden.

Nach Hinweis des Vorsitzenden des beschließenden Senats auf den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist haben die Kläger hierzu durch ihren Prozessbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie tragen vor, der Kläger habe sich von Anfang Mai bis Ende Juni 2003 auf einer Dienstreise in Fernost befunden. Die Reise habe zunächst nur zehn Tage dauern sollen, habe sich auf Grund geschäftlicher Erfordernisse jedoch überraschend auf über sechs Wochen verlängert. Daher hätten bisher weder der Sachverhalt erörtert noch die entsprechenden Unterlagen gesichtet werden können. Die Klägerin habe keine Auskünfte geben können, da die Steuerangelegenheiten allein von ihrem Ehemann bearbeitet würden.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Sie ist nicht begründet worden. Gemäß § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) innerhalb eines Monats nach Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils einzulegen, nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist sie innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung zu begründen. Danach hätte die Beschwerde der Kläger spätestens am 10. Juni 2003 begründet werden müssen. Das ist jedoch nicht geschehen. Auch ein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO) ist nicht gestellt worden.

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Begründungsfrist ist nicht zu gewähren. Die Wiedereinsetzung setzt voraus, dass der Prozessbeteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist verhindert war (§ 56 Abs. 1 FGO). Sie verlangt weiter (§ 56 Abs. 2 FGO), dass der Beteiligte innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses einen Wiedereinsetzungsantrag stellt, die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft macht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Versäumte Rechtshandlung ist hier nicht ein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist, sondern die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde selbst. Demgemäß ist es nicht möglich, den Klägern vor Nachholung der Beschwerdebegründung Wiedereinsetzung mit der Folge zu gewähren, dass die erst später abzugebende Begründung zulässig wird. Wiedereinsetzung kann nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit einer nachgeholten Prozesshandlung beantragt und bewilligt werden (vgl. BFH, Beschluss vom 1. Dezember 1986 GrS 1/85, BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264). Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass wegen längerer Abwesenheit des Klägers die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht rechtzeitig abgefasst werden konnte. Denn für derartige Situationen sieht das Gesetz den Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist vor.

Ende der Entscheidung

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