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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.05.1999
Aktenzeichen: VI B 9/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 2 Satz 1
FGO § 56 Abs. 2 Satz 3
FGO § 56 Abs. 2 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legte durch Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten erster Instanz, einer Steuerberatungsgesellschaft mbH, Nichtzulassungsbeschwerde ein. Die Beschwerdeschrift trägt den Briefkopf der Gesellschaft und ist in der Wir-Form gehalten. In der Beschwerdeschrift ist als Prozeßbevollmächtigte die Gesellschaft bezeichnet, diese vertreten durch den Steuerberater X, der die Nichtzulassungsbeschwerde auch unterzeichnet hat.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Dies gilt auch für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Steuerberatungsgesellschaften sind nicht zur Vertretung vor dem BFH befugt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. August 1998 XI B 69/98, BFH/NV 1999, 72; vom 28. November 1996 X R 153/96, BFH/NV 1997, 373; vom 24. Oktober 1996 VIII B 83-84/96, BFH/NV 1997, 372; vom 4. September 1996 V R 43/96, BFH/NV 1997, 372; vom 9. November 1988 II R 20/86, BFHE 155, 23, BStBl II 1989, 109, m.w.N.). Fehlt es an dem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozeßhandlung unwirksam.

Im vorliegenden Fall ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässigerweise von der Steuerberatungsgesellschaft mbH eingelegt worden. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Beschwerdeschrift. Das Schreiben trägt den Briefkopf der GmbH, weist ausdrücklich auf die Bevollmächtigung der Gesellschaft hin und ist in der "Wir-Form" gehalten. Auch die im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegte Vollmacht lautet allein auf die Gesellschaft.

Daß der die Beschwerdeschrift Unterzeichnende selbst Steuerberater ist, steht dem nicht entgegen. Hinweise darauf, daß er im eigenen Namen für den Kläger tätig werden wollte, sind nicht ersichtlich (vgl. u.a. BFH-Beschluß in BFH/NV 1999, 72; Brandt in Beermann, Finanzgerichtsordnung, § 62 Rz. 138). Entgegen der Ansicht des Klägers kann die Prozeßerklärung --anders als im Zwischenurteil des BFH vom 28. August 1991 I R 37/91 (BFHE 166, 100, BStBl II 1992, 282)-- nicht als eine Erklärung des Steuerberaters X angesehen werden.

Das nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Schriftstück, in welchem nunmehr den Steuerberatern Y, Z und X Prozeßvollmacht erteilt wird, vermag den Mangel nicht zu beheben. Zwar kann eine mangels ordnungsgemäßer Vertretung unwirksame Prozeßhandlung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen wiederholt und damit genehmigt werden. Dies hat jedoch nur Wirkung für die Zukunft, eine Rückwirkung der nachträglichen Genehmigung auf den Zeitpunkt der Vornahme der Prozeßhandlung ist ausgeschlossen. Der Mangel in der Vertretung kann daher nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr geheilt werden (BFH-Beschlüsse vom 30. Oktober 1998 III B 24/98, BFH/NV 1999, 634; vom 16. Juni 1998 XI B 37/98, BFH/NV 1998, 1368). Das Rechtsmittel bleibt unheilbar unzulässig (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 129 Anm. 3).

Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Kläger nicht gestellt (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Gründe, die eine Wiedereinsetzung von Amts wegen rechtfertigen könnten (§ 56 Abs. 2 Sätze 3 und 4 FGO), sind nicht ersichtlich.

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