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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.11.2002
Aktenzeichen: VI B 90/02
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 69
AO 1977 § 34
AO 1977 § 35
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 90a Abs. 2 Satz 1
FGO § 90a Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist wegen rückständiger Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer, Solidaritätszuschläge und Säumniszuschläge ein Haftungsbescheid ergangen. Im Verlaufe des Einspruchsverfahrens hob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Haftungsbescheid teilweise auf, im Übrigen wies es den Einspruch zurück. Die dagegen gerichtete Klage wies das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) durch Gerichtsbescheid vom 4. Februar 2002 ab, der dem Kläger am 9. Februar 2002 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt wurde. Mit Schreiben vom 21. März 2002, das an diesem Tage beim FG eingegangen ist, beantragte der Kläger mündliche Verhandlung. Er begehrte ferner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf mündliche Verhandlung. Das FG entschied --nach mündlicher Verhandlung-- mit Urteil vom 18. Juni 2002, der Antrag des Klägers auf mündliche Verhandlung sei unzulässig, da der Kläger die einmonatige Frist zur Stellung des Antrags auf mündliche Verhandlung versäumt habe. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist entsprach das FG nicht. Der Kläger habe nicht dargetan, dass er ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die genannte Frist einzuhalten. Das Urteil wurde dem Klägervertreter am 6. Juli 2002 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2002, beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen am 25. Juli 2002, erhob der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, "Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das am 6. Juli 2002 zugestellte Urteil des FG Kiel vom 18. Juli 2002 V 29/01 in Gestalt des Gerichtsbescheids des FG Kiel vom 4. Februar 2002 V 29/01". Zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde führte der Klägervertreter aus, der Kläger habe sich keiner grob fahrlässigen und schuldhaften Verletzung der Pflichten aus den §§ 69, 34, 35 der Abgabenordnung (AO 1977) schuldig gemacht. Er habe weder über das in Rede stehende Geschäftskonto verfügen können, noch sei er Geschäftsführer der GmbH gewesen. Ein dem Kläger vorwerfbares Verhalten, welches eine Schadensersatzpflicht bzw. Haftung rechtfertigen könne, liege somit nicht vor.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Revision gegen das Urteil des Schleswig Holsteinischen FG vom 18. Juni 2002 in Gestalt des Gerichtsbescheids vom 4. Februar 2002 zuzulassen.

Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger keinen Zulassungsgrund dargelegt habe.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, sie war deshalb zu verwerfen.

Im Urteil vom 18. Juni 2002 hat das FG zutreffend nicht mehr darüber entschieden, ob der Kläger durch den gegen ihn ergangenen Haftungsbescheid in seinen Rechten verletzt ist. Hat der Kläger --wie im Streitfall-- nicht fristgerecht Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und ist auch keine Widereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 90a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gewähren, hat das FG durch Urteil die Beendigung des Verfahrens aufgrund des Gerichtsbescheids bzw. die Wirkung des Gerichtsbescheids als Urteil festzustellen (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 90a Rz. 25). Gegenstand eines solchen Urteils ist somit lediglich die Entscheidung, dass der Kläger die Antragsfrist versäumt hat und ihm insoweit keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Der Kläger hätte mithin darlegen müssen, dass insoweit Gründe für die Zulassung der Revision gegeben sind. Statt dessen hat er lediglich ausgeführt, er habe sich keiner grob fahrlässigen und schuldhaften Verletzung der Pflichten aus den §§ 69, 34, 35 AO 1977 schuldig gemacht. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde inhaltlich dagegen richtet, dass das FG den Haftungsbescheid als rechtmäßig angesehen hat, ist sie überdies auch deshalb unzulässig, weil innerhalb der am 6. September 2002 endenden Begründungsfrist --entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO-- keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe für die Zulassung einer Revision dargelegt ist. Sofern sich die Nichtzulassungsbeschwerde auch gegen den Gerichtsbescheid des FG vom 4. Februar 2002 richtet, ist sie bereits deshalb unzulässig, weil --wie sich aus § 90a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 FGO ergibt-- gegen einen Gerichtsbescheid des FG, der mangels eines rechtzeitig gestellten Antrags auf mündliche Verhandlung als Urteil wirkt (§ 90a Abs. 3 FGO) keine Nichtzulassungsbeschwerde statthaft ist (Gräber/Koch, a.a.O., § 90a Rz. 16).

Ende der Entscheidung

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