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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.06.2005
Aktenzeichen: VI B 95/04
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 50 Abs. 5 Satz 1
EStG § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2
EStG § 39d
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), noch erfordert die Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) eine Zulassung der Revision. Denn Voraussetzung dafür ist, dass die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig ist (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495). Die bezeichnete Rechtsfrage muss für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich sein (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 53, m.w.N.). Daran fehlt es.

Der Kläger hält die Rechtsfrage für klärungsbedürftig, ob der Arbeitgeber gegen den Lohnsteuer-Haftungsbescheid auch solche materiellen Einwendungen geltend machen kann, die der Arbeitnehmer im Falle seiner Inanspruchnahme hätte vorbringen können. Diese Frage ist im Streitfall jedoch nicht rechtserheblich. Denn das Finanzgericht (FG) hat die Entscheidung darüber ausdrücklich offen gelassen. Es hat vielmehr entschieden, dass die Einkommensteuer unter den im Streitfall vorliegenden Verhältnissen nach § 50 Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch den Lohnsteuerabzug abgegolten war. Die Änderungsmöglichkeit durch eine nachfolgende Einkommensteuerveranlagung nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 EStG (jetzt: § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EStG) griff nicht ein, da die beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer nicht aus einem EU- oder EWR-Staat kamen. Weder die Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber konnten daher nachträglich materielle Einwendungen gegen die Höhe der Lohnsteuer geltend machen.

Dagegen hat der Kläger zwar vorgebracht, auch beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer aus nicht EU- oder EWR-Staaten könnten die Höhe der Lohnsteuerschuld z.B. wegen zusätzlicher Werbungskosten im Wege der Eintragung von Freibeträgen auf der Bescheinigung nach § 39d EStG beeinflussen. Für den Streitfall ergibt sich daraus jedoch nichts, weil die im Haftungswege geltend gemachte Lohnsteuer gerade auf das Fehlen derartiger Bescheinigungen zurückzuführen ist, wie unstreitig ist. Kommt es auf die Entscheidung der Rechtsfrage aber im vorliegenden Rechtsstreit nicht an, kann sie die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

Ende der Entscheidung

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