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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.06.2007
Aktenzeichen: VI B 95/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), zusammen veranlagte Eheleute, wandten sich mit der beim Bundesfinanzhof (BFH) am 20. März 2006 eingegangenen Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein ihnen am 22. Februar 2006 zugestelltes Urteil des Finanzgerichts (FG) München. Die Kläger waren bei der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde vertreten durch Steuerberater P.

Mit beim BFH am 20. April 2006 eingegangenem Schriftsatz erklärte Rechtsanwalt A, nunmehr die Kläger zu vertreten und beantragte zugleich die Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde um einen Monat. Nachdem antragsgemäß die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 116 Abs. 3 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis 24. Mai 2006 verlängert worden war, teilte Rechtsanwalt A mit beim BFH am 24. Mai 2006 eingegangenem Schriftsatz mit, die Nichtzulassungsbeschwerde namens und im Auftrag der Beschwerdeführer zurückzunehmen.

Ebenfalls mit beim BFH am 24. Mai 2006 eingegangenem Schriftsatz der Rechtsanwälte B und Kollegen wurde die Nichtzulassungsbeschwerde unter Vorlage einer nicht von der Klägerin aber vom Kläger unterzeichneten Vollmacht begründet.

Mit weiterem Schriftsatz vom 26. Juni 2006 ließen die Kläger durch die Rechtsanwälte B und Kollegen erklären, die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde durch Rechtsanwalt A sei als gegenstandslos zu betrachten, da dieser lediglich mit der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht zu ihrer Rücknahme beauftragt oder bevollmächtigt worden sei. Insoweit habe Rechtsanwalt A ohne Wissen der Mandanten gehandelt. Die Kanzlei A habe mitgeteilt, dass es sich bei der Rücknahme der Beschwerde um ein Büroversehen gehandelt habe. A sei lediglich beauftragt und bevollmächtigt gewesen, eine Fristverlängerung für die Abgabe zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu beantragen. Die Vollmacht sei bereits anfänglich auf die bloße Verlängerung der Begründungsfrist beschränkt gewesen.

II. Die Kläger haben ihre Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wirksam zurückgenommen. Das Verfahren ist daher einzustellen.

1. Besteht --wie hier-- zwischen den Beteiligten eines Rechtsbehelfsverfahrens Streit, ob der Rechtsbehelf wirksam zurückgenommen ist, spricht das Gericht bei Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung aus, dass der Rechtsbehelf wirksam zurückgenommen worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 1997 X B 232/06, BFH/NV 1997, 606; vom 30. Juni 2006 IX B 11/06, juris). Dies gilt auch im Falle der Rücknahme einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Rz 67).

Im Streitfall wurde die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wirksam zurückgenommen. Denn die Rücknahme wurde von dem früheren Prozessvertreter der Kläger erklärt. Diese Rücknahme entfaltet auch dann Wirksamkeit, wenn --wie im Streitfall von den danach beauftragten Bevollmächtigten vorgetragen-- der die Rücknahme erklärende Bevollmächtigte im Innenverhältnis zur Abgabe einer solchen Rücknahmeerklärung nicht befugt gewesen war (vgl. BFH-Beschluss IX B 11/06 mit Hinweis auf Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 1987 IV b ZB 125/97, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1988, 496; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 62 Rz 15; Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 62 FGO Rz 103; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 62 FGO Rz 13).

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